Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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V.  In  Folge  neuerlicher  Wahrnehmungen  und  zur  Beseitigung  vorgekommener
  Zweifel  wird  auf  dem  Grunde  der  §.K.  32,  33  der  Apotheker-Ordnung
vom  2.  Juli  1805  und  des  §F.  15  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar
1814,  für  die  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheile  aber  mit  Bezug  auf
§.  2  des  Generale  vom  29.  Juli  1750  hierdurch  Nachstehendes,  bezüglich  wiederholt,
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  niemand,  außer  den  Apothekern,  darf  ohne  besondere  Konzession  mit  irgend
einem  Arzenei-Mittel  Handel  treiben;
2)  die  Polizei-Behörden  haben  jedem  unbefugten  Arzenei-Handel  kräftigst,
da  nöthig,  unter  Androhung  entsprechender  Strafen  entgegen  zu  wirken;
3)  eine  gleiche  Pflicht  liegt  auch  den  Physikern  ob;  sie  haben  nicht  abzuwarten,
  daß  ihnen  Zuwiderhandlungsfälle  angezeigt  oder  gar  nachgewiesen
werden,  sind  vielmehr  gehalten,  die  zuständige  Polizei-Behörde  jedesmal
sofort  aufmerksam  zu  machen,  wenn  sie  Verdacht  schöpfen,  daß  innerhalb
ihres  Physikats-Bezirkes  gesetzwidriger  Handel  mit  Arzenei-Mitteln  betrieben
oder  auch  nur  beabsichtigt  werde;
den  ausübenden  Medizinal-Personen  verbleibt  die  Befugniß  zum  Selbst-Dispensiren,
  innerhalb  der  diesfallsigen  gesetzlichen  Grenzen,  ungeschmälert.
Weimar  am  3.  April  1852.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Süächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

VI.  Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  vorigen  Monats  wird
hiermit  nachträglich  bemerkt,  daß  die  vom  Hofe  Lutzberg  aufkommenden  10
Termine  alte  Landsteuer  vorerst  nur  bis  auf  Weiteres  noch  an  die  Orts-Steuereinnahme
  zu  Lauchröden,  sämmtliche  von  den  Bewohnern  desselben  zu
entrichtenden  Einkommensteuern  dagegen  an  die  Orts-Steuereinnahme  zu
Heerda  abzuführen  sind.

Weimar  am  3.  April  1852.

VFinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats  Ministeriums.
Thon.

VII.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
vorigen  Jahres  bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß  des  Publikums,  daß  die  Führung
  des  Gegenbuches  bei  der  Haupt-Staatsfasse  auch  in  Betreff  der  eingehen-4