Metadata : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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a)  Zweck  und  Leistung.  Sobald  ein  Arbeiter  im  Betriebe
ohne  eignes  Verschulden  am  Körper  verletzt  wird,  ist  von  der
Unfallversicherung  zu  leisten  entweder  freie  Kur  und  Verpflegung
im  Krankenhause  oder  Heilungskosten;  bei  dauernder  Erwerbs—
unfähigkeit  außerdem  eine  Rente  bis  zur  Höhe  von  66  /,  Prozent
des  Arbeitslohnes,  je  nachdem  der  Arbeiter  ganz  oder  nur  teilweise
  erwerbsunfähig  ist.

Bei  Tötung  des  Arbeiters  zahlt  die  Unfallversicherung  den
zwanzigfachen  Tagelohn  als  Beitrag  zu  den  Beerdigungskosten,
und  außerdem  erhält  die  Witwe  den  5.  Teil  und  jedes  Kind  unter
15  Jahren  15  Prozent  des  Jahresverdienstes.

Beispiel.  Jahresverdienst  750  Mark.  a)  Wieviel  erhält  der  verunglückte
  Arbeiter  bei  dauernder  Erwerbsunfähigkeit  jährliche  Rente?  b)  Wieviel
  erhält  im  Falle  der  Tötung  des  Arbeiters  die  Witwe  mit  3  Kindern?

b)  Einrichtung.  Innerhalb  gewisser  Bezirke  bilden  die
Gewerbtreibenden,  die  Unternehmer,  Berufsgenossenschaften,
und  die  Mitglieder  derselben  haben  die  Mittel  zur  Deckung  der
Entschädigungs=  und  Verwaltungskosten  nach  Verhälmis  aufzubringen.
  Von  jedem  Unfalle  hat  der  Unternehmer  binnen
2  Tagen  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  erstatten.  Der
Vorstand  der  Genossenschaft  stellt  die  Höhe  der  Entschädigung  fest.
Gegen  diese  Feststellung  kann  man  binnen  4  Wochen  Einwendung
machen  bei  dem  zu  jeder  Genossenschaft  gehörigen  Schiedsgerichte
  oder  in  letzter  Instanz  bei  dem  Reichsversicherungsamte.
  Das  Reichsversicherungsamt  hat  die  Aufsicht  über  den
ganzen  Geschäftsbetrieb  der  Berufsgenossenschaften.  Die  Auszahlung
  der  Beträge  erfolgt  durch  eine  hierzu  bestimmte  Postanstalt,
  an  welche  auch  von  den  Vorständen  der  Genossenschaften
die  Beiträge  der  Mitglieder  einzuzahlen  sind.

Zusammenfassen.
Arbeiter  unter  21  Jahren  bedürfen  eines  Arbeitsbuches.
Löhne  müssen  bar  in  Reichsmünze  ausgezahlt  werden.
Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
Gesellen  und  Gehilfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber
und  ihrer  Vertreter  Folge  zu  leisten.
Seit  dem  Jahre  1883  besteht  das  Krankenkassengesetz.
Die  Krankenkasse  —  Gemeinde-,  Orts-,  Fabrik-,  Innungs  =  eingeschriebene
Hilfskasse  —  gewährt  auf  die  Dauer  von  13  Wochen  ärztliche  Be-Faihtede
  und  Arznei  und  bei  Erwerbsunfähigkeit  vom  3.  Tage  ab  die

älfte  des  ortsüblichen  Tagelohnes  als  Krankengeld.
.  Beiträge  zur  Krankenkasse  betragen  1½  Prozent  des  ortsüblichen

Tagelohnes,  und  ½  hiervon  hat  der  Arbeitgeber  zu  zahlen.

8.  Arbeiter  müssen  vom  Arbeitgeber  binnen  3  Tagen  an  der  Meldestelle
angemeldet  werden.

9.  Seit  dem  Jahre  1884  besteht  das  Unfallversicherungsgesetz.

10.  Beruf-genossenschaften  haben  die  Mittel  zur  Deckung  der  Kosten  aufzubringen.


11.  Die  Entschädigung  wird  gewährt  bei  Körperverletzung:  freie  Kur  und
Verpflegung  —  und  bei  dauernder  Erwerbsunfähigkeit:  6633  Prozent

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