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a) Zweck und Leistung. Sobald ein Arbeiter im Betriebe
ohne eignes Verschulden am Körper verletzt wird, ist von der
Unfallversicherung zu leisten entweder freie Kur und Verpflegung
im Krankenhause oder Heilungskosten; bei dauernder Erwerbs—
unfähigkeit außerdem eine Rente bis zur Höhe von 66 /, Prozent
des Arbeitslohnes, je nachdem der Arbeiter ganz oder nur teilweise
erwerbsunfähig ist.
Bei Tötung des Arbeiters zahlt die Unfallversicherung den
zwanzigfachen Tagelohn als Beitrag zu den Beerdigungskosten,
und außerdem erhält die Witwe den 5. Teil und jedes Kind unter
15 Jahren 15 Prozent des Jahresverdienstes.
Beispiel. Jahresverdienst 750 Mark. a) Wieviel erhält der verunglückte
Arbeiter bei dauernder Erwerbsunfähigkeit jährliche Rente? b) Wieviel
erhält im Falle der Tötung des Arbeiters die Witwe mit 3 Kindern?
b) Einrichtung. Innerhalb gewisser Bezirke bilden die
Gewerbtreibenden, die Unternehmer, Berufsgenossenschaften,
und die Mitglieder derselben haben die Mittel zur Deckung der
Entschädigungs= und Verwaltungskosten nach Verhälmis aufzubringen.
Von jedem Unfalle hat der Unternehmer binnen
2 Tagen Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten. Der
Vorstand der Genossenschaft stellt die Höhe der Entschädigung fest.
Gegen diese Feststellung kann man binnen 4 Wochen Einwendung
machen bei dem zu jeder Genossenschaft gehörigen Schiedsgerichte
oder in letzter Instanz bei dem Reichsversicherungsamte.
Das Reichsversicherungsamt hat die Aufsicht über den
ganzen Geschäftsbetrieb der Berufsgenossenschaften. Die Auszahlung
der Beträge erfolgt durch eine hierzu bestimmte Postanstalt,
an welche auch von den Vorständen der Genossenschaften
die Beiträge der Mitglieder einzuzahlen sind.
Zusammenfassen.
Arbeiter unter 21 Jahren bedürfen eines Arbeitsbuches.
Löhne müssen bar in Reichsmünze ausgezahlt werden.
Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber
und ihrer Vertreter Folge zu leisten.
Seit dem Jahre 1883 besteht das Krankenkassengesetz.
Die Krankenkasse — Gemeinde-, Orts-, Fabrik-, Innungs = eingeschriebene
Hilfskasse — gewährt auf die Dauer von 13 Wochen ärztliche Be-Faihtede
und Arznei und bei Erwerbsunfähigkeit vom 3. Tage ab die
älfte des ortsüblichen Tagelohnes als Krankengeld.
. Beiträge zur Krankenkasse betragen 1½ Prozent des ortsüblichen
Tagelohnes, und ½ hiervon hat der Arbeitgeber zu zahlen.
8. Arbeiter müssen vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen an der Meldestelle
angemeldet werden.
9. Seit dem Jahre 1884 besteht das Unfallversicherungsgesetz.
10. Beruf-genossenschaften haben die Mittel zur Deckung der Kosten aufzubringen.
11. Die Entschädigung wird gewährt bei Körperverletzung: freie Kur und
Verpflegung — und bei dauernder Erwerbsunfähigkeit: 6633 Prozent
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