Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Haftbarkeit  des  zu  bepfandbriefenden  Grundstuͤcks  anerkennt  und  in  die
Eintragung  derselben  in  das  Hypothekenbuch  willigt.

Nachdem  das  Darlehn  auf  Kosten  des  Schuldners  in  das  Hypothelenbuch
eingetragen  worden  und  das  daruͤber  lautende  Hypothekendokument  gepruͤft  und
richtig  befunden  ist,  wird  dem  Schuldner  ein  gleich  hoher  Betrag  in  Lausitzer
Pfandbriefen  ausgefertigt  und  nebst  Zinskupons  und  Talons  ausgeantwortet.

g.  1

Die  Pfandbriefe  werden  nach  der  Bestimmung  des  Schuldners  zu  3,
34  oder  4  Prozent  verzinslich  und  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  zu
Beträgen  von  1000,  500,  100  oder  20  Thalern  Preußisch  Kurant  im  Dreißig-=Thaler-Fuß
  ausgefertigt.  Der  Zinsfuß  bestimmt  die  Serie  (I.  II.  III)),  die
Höhe  der  einzelnen  Pfandbriefe  die  Littera  (A.  B.  C.  D.),  unter  welcher  die
einzelnen  Pfandbriefe  unter  fortlaufenden  Nummern  (in  jeder  Serie  und  Littera)
auszufertigen  sind.

Der  Darlehnssucher  ist  berechtigt,  ein  Viertheil  in  kleinen  Apoints  zu
100  und  20  Thalern  zu  fordern.  Oer  Direktion  verbleibt  die  Bestimmung
darüber,  welche  Gattungen  von  diesen  Apoints  zu  gewähren  sind.

K  4.

Auf  dem  Hypothekendokumente  wird  von  der  ausfertigenden  Direktion
attestirt,  welche  Pfandbriefe  nach  Serie,  Littera  und  Nummer  für  dasselbe
ausgefertigt  worden,  wie  denn  auch  auf  den  Pandbriefen  die  fortlaufende
Nummer  des  Hypothekendokuments  anzugeben  ist,  für  welches  die  Pfandbriefe
ausgefertigt  worden  sind.  Der  Syndikus  der  Bezirksdirektion  und  der  Rendant
attestiren  auf  dem  ausgefertigten  Pfandbriefe  dessen  Eintragung  im  Pfandbriefs-Register
  unter  Angabe  der  Serie,  Littera  und  Nummer,  geben  auch  die  Nummer
des  Dokuments  an,  das  dem  ausgefertigten  Pfandbriefe  zum  Grunde  liegt.

g.  15.

Jedem  Pfandbriefe  werden  Kupons  für  zehn  halbjährige  Zinstermine,
sowie  Talons  zur  Erhebung  neuer  Zinskupons  beigefügt.

Für  die  auszufertigenden  Pfandbriefe,  Kupons  und  Talons  liegen  Formulare
  diesem  Statute  bei.

Jahrgang  1865.  (Nr.  6209.)  138  Ti=