waren in 4 Grafenbanken, die wetterauis *
fränkische, schwäbische und westfälische
geschieden, von welchen jede nur eine
Stimme hatte. Das dritte Kollegium war
das reichsstädtische, geteilt in die rheinische
und schwäbische Bank. Jede Reichsstadt
hatte eine Stimme.
Im übrigen faßte jedes dieser Kollegien
seine Beschlüsse für sich. War dies geschehen,
so versammelten sich das kurfürstliche
und fürstliche Kollegium zu gemeinsamer
Beratung. Ihr Beschluß hieß
Relation und Korrelation. Das reichsstädtische
Kollegium wurde hierbei nicht
zugelassen; doch ward ihm jeder Beschluß
mitgeteilt, und dieser sodann, gleichviel
ob er die Zustimmung der Städte erlangt
hatte oder nicht, als Reichsgutachten dem
Kaiser übergeben. Erhielt er durch das
kaiserliche Bestätigungsdekret Gesetzeskraft,
so hieß er Reichsbeschluß. Sämtliche Beschlüsse
eines Reichstags wurden Reichsabschied
genannt. Waren der Kaiser und
bie beiden. fürstlichen Kollegien uneins, so
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ward der Gegenstand ausgesetzt. Auf
dem Reichstage erschien der Kaiser anfänglich
in Person; später ließ er sich durch
den Prinzipalkommissarius vertreten, der
ein Reichsfirst war.
as sind die Grundzüge der mittelalterlichen
Verfassung in Deutschland. Sie
ist so gehalten, daß sie das deutsche Reich
notwendig der völligen Ohnmacht anheimgab;
sie zog den Partikularismus künstlich
groß. Das ihr zugrunde liegende
O6• nzib war mehr das eines Staatenundes
als das eines einfachen Staates.
Im großen und ganzen beteiligte sie nur
die großen Territorialherren und den
hohen Adel an der Reichsgesetzgebung.
Die Klassen des Bürgertums und der
Landbewohnerschaft, selbft die des niederen
Adels blieben unvertreten. Es war eine
hocharistokratische, doch höchst unvollkommene
politische Standesvertretungskörperschaft
in den Reichstagen gegeben.
Immerhin sind in ihr weitere Keime des
modernen Verfassungsstaates enthalten.