Full text : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

waren  in  4  Grafenbanken,  die  wetterauis  *
fränkische,  schwäbische  und  westfälische
geschieden,  von  welchen  jede  nur  eine
Stimme  hatte.  Das  dritte  Kollegium  war
das  reichsstädtische,  geteilt  in  die  rheinische
  und  schwäbische  Bank.  Jede  Reichsstadt
  hatte  eine  Stimme.

Im  übrigen  faßte  jedes  dieser  Kollegien
seine  Beschlüsse  für  sich.  War  dies  geschehen,
  so  versammelten  sich  das  kurfürstliche
  und  fürstliche  Kollegium  zu  gemeinsamer
  Beratung.  Ihr  Beschluß  hieß
Relation  und  Korrelation.  Das  reichsstädtische
  Kollegium  wurde  hierbei  nicht
zugelassen;  doch  ward  ihm  jeder  Beschluß
mitgeteilt,  und  dieser  sodann,  gleichviel
ob  er  die  Zustimmung  der  Städte  erlangt
hatte  oder  nicht,  als  Reichsgutachten  dem
Kaiser  übergeben.  Erhielt  er  durch  das
kaiserliche  Bestätigungsdekret  Gesetzeskraft,
so  hieß  er  Reichsbeschluß.  Sämtliche  Beschlüsse
  eines  Reichstags  wurden  Reichsabschied

  genannt.  Waren  der  Kaiser  und
bie  beiden.  fürstlichen  Kollegien  uneins,  so

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ward  der  Gegenstand  ausgesetzt.  Auf
dem  Reichstage  erschien  der  Kaiser  anfänglich
  in  Person;  später  ließ  er  sich  durch
den  Prinzipalkommissarius  vertreten,  der
ein  Reichsfirst  war.

as  sind  die  Grundzüge  der  mittelalterlichen
  Verfassung  in  Deutschland.  Sie
ist  so  gehalten,  daß  sie  das  deutsche  Reich
notwendig  der  völligen  Ohnmacht  anheimgab;
  sie  zog  den  Partikularismus  künstlich
  groß.  Das  ihr  zugrunde  liegende
O6•  nzib  war  mehr  das  eines  Staatenundes
  als  das  eines  einfachen  Staates.
Im  großen  und  ganzen  beteiligte  sie  nur
die  großen  Territorialherren  und  den
hohen  Adel  an  der  Reichsgesetzgebung.
Die  Klassen  des  Bürgertums  und  der
Landbewohnerschaft,  selbft  die  des  niederen
Adels  blieben  unvertreten.  Es  war  eine
hocharistokratische,  doch  höchst  unvollkommene
  politische  Standesvertretungskörperschaft
  in  den  Reichstagen  gegeben.
Immerhin  sind  in  ihr  weitere  Keime  des
modernen  Verfassungsstaates  enthalten.