Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Alle  übrigen  Angelegenheiten,  welche  durch  die  Landesgesetze  dem  Oberlandesgericht
zugewiesen  werden,  sind  in  den  nach  dem  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  zu  bildenden
Senaten  in  der  dort  vorgesehenen  Besetzung  zu  erledigen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas
Anderes  bestimmt  ist.

Richtereid.
Art.  17.
Der  Richter  muß  vor  dem  Amtsantritt  eidlich  verpflichtet  werden.

FHilfsrichter.
Art.  18.

Die  bei  den  Landgerichten  und  den  Amtsgerichten  verwendeten  Hülfsrichter  müssen
die  Befähigung  zum  Richteramt  besitzen.

Die  Bestellung  der  Hülfsrichter  erfolgt  durch  das  Justizministerium.

Die  Mehrheit  des  entscheidenden  Gerichts  soll  in  jedem  einzelnen  Fall  bei  dem  Oberlandesgerichte
  aus  ständigen  Mitgliedern  desselben,  bei  den  Landgerichten  aus  ständigen
Mitgliedern  eines  Landgerichts  bestehen.

Schöffen  und  Geschworene.
Art.  19.
Zu  Schöffen  und  Geschworenen  sollen  außer  den  in  den  88.  34,  85  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  bezeichneten  Personen  nicht  berufen  werden:
die  Mitglieder  und  der  Kanzleidirektor  des  Geheimenraths,  die  Mitglieder
des  Verwaltungsgerichtshofs,  die  Direktoren,  Räthe,  Kanzleidirektoren  und  Assessoren.
bei  den  Ministerien,  sowie  die  Vorstände  der  Landeskollegien,
die  Vorstände  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen,  der  der
Oberstudienbehörde  unmittelbar  untergeordneten  Gelehrten=  und  Realschulen  und  der
Schullehrerseminarien.

Es  sollen  ferner  nicht  berufen  werden  diejenigen  Räthe  und  Assessoren  bei  den  Landeskollegien,
  deren  Unentbehrlichkeit  im  Dienste  von  dem  vorgesetzten  Ministerium  bezeugt  wird.
Art.  20.

Der  Vorstand  des  Oberamts  ist  Beisitzer  des  Ausschusses  für  die  Wahl  der  Schöffen
(Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz  S.  40).