Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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am  nächsten  Morgen  dem  Leichenschauer  angezeigt  wird,  hat  derselbe  der  Ortspolizeibehörde
hievon  Anzeige  zu  machen.

III.  Zweite  Wesichtigung.
g.  25.

Die  zweite,  am  Tage  nach  der  ersten  Leichenbeschauung  vorzunehmende  Besichtigung
hat  den  Zweck,  volle  Gewißheit  über  den  wirklich  erfolgten  Eintritt  des  Todes  zu  verschaffen
  und  die  Befolgung  der  bei  der  ersten  Besichtigung  vom  Leichenschauer  getroffenen
Anordnungen  zu  kontroliren.

Von  Uebertretung  der  letzt  erwähnten  Anordnungen  ist  der  Ortspolizeibörde  Anzeige
zu  machen.

Die  zweite  Besichtigung  hat  zu  unterbleiben  in  Fällen,  wenn  eine  in  die  Augen
fallende  Zerstörung  solcher  Körpertheile,  ohne  welche  die  Fortsetzung  des  Lebens  sich  nicht
denken  läßt,  jede  Möglichkeit  eines  Scheintodes  ausschließt.

8.  26.

Bei  der  zweiten  Besichtigung  hat  der  Leichenschauer  sein  Augenmerk  auf  die  um
diese  Zeit  wahrnehmbaren  nachbeschriebenen  Zeichen  der  Verwesung  als  die  sicheren  Merkmale
  des  wirklichen  Todes  zu  richten:

Es  tritt  allmählich  Erstarrung  des  Körpers,  die  sogenannte  Todtenstarre,  ein,  welche
in  der  Regel  2—3  Stunden  nach  dem  Tode  am  Unterkiefer  und  im  Nacken  beginnt,  sich
dann  über  den  Rumpf  und  die  Glieder  ausbreitet  und  nach  weiteren  4—6  Stunden
vollendet  ist;  der  Augapfel  wird  weich,  bläuliche  Flecken  von  größerem  Umfang  (Todtenflecke)
  erscheinen  nach  3—10  Stunden  am  Rücken,  auf  der  hinteren  Seite  der  Schenkel
und  Oberarme;  Rücken  und  Lenden  werden  da,  wo  die  Leiche  aufliegt,  plattgedrückt.
Später  hört  die  Todtenstarre  wieder  auf  und  es  zeigt  sich  grünliche  Verfärbung  des
Halses,  über  den  Schlüsselbeinen  und  am  Bauche,  Aufgetriebensein  des  letzteren,  Ausfließen
  einer  schmutzigblutigen  schaumigen  Flüssigkeit  aus  Mund,  Nase,  After  und  weiblichen
  Geschlechtstheilen,  Leichengeruch,  zuletzt  Weichwerden  der  fleischigen  Theile,  so  daß
sie  den  Fingereindruck  behalten,  Erheben  der  Oberhaut  in  Blasen  an  mehreren  Stellen
und  allgemeine  Fäulniß.