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burg aber beym Ambt Calenberg wie auch die Stadt Hamelen,
bey Vnsers freundlichen lieben Bruders vnd Gevattern
Hertzogen Georgen Ld. verpleiben,
9) Die Hilbesheimbische Stucke sollen vors Neundte
vutter vuser sämptlicher gebrüder nahmen, ferners nach aller
mäglichkeit vertretten, vnd vertheidiget werden, Wir Hertzog
Augustus ond Hertzog Friederich aber, wollen Vnß deren
nießbarlich nicht anmaßen, sondern sollen dieselbige, beneben
denen, zu deren Erhaltung verwendenden lpeelen vnd vnco,
sien vusers freundlichen lieben Bruders vnd Gevattern Her-Cog
Georgens Ld. allein sein vnd verpleiben,
40) So wollen wir auch vors Zehendte, Vns ingesampt
angelegen sein lassen, daß der noch hinterstellige punctus
onerum et exaequationis, forderligster müglichkeit gefasset
werden, der Fürstlichen hinterlassenen Wittiben Leibgedinge
vnd Frewlein Annen Augusten vnterhaltung aber, wollen wir
zu gleichen theilen stehen, und veber Vns nehmen,
11) lalpecie die Stadt Braunschweig betrefsend, verpleiben
vors Eilffre, vuserm Frl. Hause Zell die daran habende
Jura ond Rechtsame, billig, Sollen auch von dannen
gebürlich verfochtten werden, nicht desto minder aber, verpleibet
dem Fürstenthumb Caleuberg, das Jenige, waß daßelbige
daran gehabt vnd hergebracht,
12) Schließlich vnd vors Zwolffte, Als vusere gechrte
Vorfahren vuter sich ganz Lobwürdige Erbvereinigung vnnd
Verträge auffgerichtet, vermüge derer sich keiner in cinige
dem Heyl. Röm. Reiche vnd dessen Conliälutionibus, Satzvnd
Verfassungen zu wieder laufende bundnussen einzulassen,
noch einige Vehde, oder Krieg ohne des andern Vorwissen,
vnd beliebnuͤs einzugehen noch veber sich zu nehmen besuegt
gleichwoll aber ciner dem andern, in allen begebenden noht-