Volltext : Geschichte und Geographie des Königreichs Bayern.

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Ist  die  Regierung  einem  Einzelnen  erblich  übertragen,  so  bildet
der  Staat  eine  Monarchie,  ist  sie  mehreren  vom  Volke  Gewählten  auf
beschränkte  Zeit  überlassen,  so  ist  die  Verfassung  eine  republikanische.

Das  Königreich  Bayern  hat  seit  1818  eine  Verfassung,  nach

welcher  der  König  das  Oberhaupt  des  Staates  ist  und  die  Rechte
der  Staatsgewalt  nach  den  verfassungsmäßigen  Bestimmungen  ausübt.
Die  Thronfolge  ist  erblich  im  Mannesstamme  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt.  Der  König  allein  gibt  den  Gesetzen  Kraft  und  erläßt  sie
mit  seiner  Unterschrift.  Gesetze,  die  sich  auf  die  Freiheit  und  das
Eigentum  der  Personen  beziehen,  werden  mit  Zustimmung  des
Landtages  gegeben.  Der  Landtag  besteht  aus  der  Kammer  der
Reichsräte  und  aus  der  Kammer  der  Abgeordneten.  Die  Mitglieder
der  ersten  Kammer  ernennt  der  König,  die  der  zweiten  werden  alle
sechs  Jahre  von  den  Staatsbürgern  gewählt.  Außerdem  besteht  noch
in  jedem  Regierungsbezirk  ein  Landrat,  zur  Ordnung  der  Angelegenheiten
  eines  Kreises,  und  Distriktsräte,  die  über  die  Bedürfnisse  ihrer
Distrikte  Entscheidungen  treffen.
’  b)  Für  den  Vollzug  der  Gesetze  sorgt  in  oberster  Reihe  das
Gesamtministerium,  das  sich  in  sechs  Geschäftskreise  teilt;  in  zweiter
Reihe  besteht  für  jeden  Kreis  eine  Kreisregierung,  der  die  Bezirksämter
  und  unmittelbaren  Magistrate,  sowie  die  Rent-,  Forst=  und
Bauämter  und  alle  Unterrichts-,  Wohlthätigkeits=  und  Sicherheitsanstalten
  unterstellt  sind.  Die  Bewohner  der  Stadt=  und  Landgemeinden
  wählen  ihre  eigenen  Gemeindeverwaltungen.

Doas  Kirchenregiment  steht  in  der  katholischen  Kirche  den  zwei
Erzbischöfen  von  München  und  Bamberg  und  6  Bischöfen  zuz;  die
Angelegenheiten  der  protestantischen  Kirche  werden  im  diesseitigen
Bayern  vom  Oberkonsistorium  in  München,  und  in  der  Pfalz  vom
Konsistorium  zu  Speyer  geleitet.

Der  höchste  Gerichtshof  in  Bayern  ist  das  oberste  Landesgericht
in  München.  Demselben  sind  untergeordnet:  die  bestehenden  fünf
Oberlandesgerichte:  Augsburg,  Bamberg,  München,  Nürnberg  und
Zweibrücken.  Unter  jedem  Oberlandesgerichte  stehen  wieder  fünf  bis
sechs  Landgerichte  und  jedem  derselben  sind  wieder  mehrere,  etwa
zehn  Amtsgerichte  untergeordnet.  —  Zur  Ausfertigung  geschäftlicher
Urkunden  sind  Notare  angestellt.

VIII.  Heerwesen.  —  Erziehung  und  Unterricht.

a)  Die  bayrische  Armee  bildet  einen  in  vielen  Beziehungen  selbständigen
  Bestandteil  des  deutschen  Reichsheeres;  sie  hat  ihre  eigene
Verwaltung  und  steht  unter  der  Militärhoheit  des  Königs.  Im
Kriegsfalle  hat  der  Kaiser  den  Oberbefehl  über  die  ganze  deutsche
Armee.  —  In  Bayern  besteht  —  wie  in  ganz  Deutschland  —  die
allgemeine  Wehrpflicht.  Die  Zahl  der  Soldaten  beträgt  im  Frieden