Full text : Kriegführung und Politik.

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Im  Falle  einer  solchen  genauen  Untersuchung  kann  der  Schiffer  nach  freier  Wahl  zwei
Urkundspersonen  beiziehen.

Ueber  die  ganze  Verhandlung  und  das  Resultat  soll  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen
  und  vom  Zoller,  dem  Schiffer  und  den  Urkundspersonen  unterzeichnet  werden.

Der  Schiffer  kann  verlangen,  daß  ihm  sogleich  eine  vom  Zoller  beglaubigte  vollständige
Abschrift  res  Protokolls  zugestellt  werde.

Der  Streit,  welcher  Theil  und  in  welchem  Betrag  er  die  Kosten  zu  übernehmen  habe,
ist  vom  einschlägigen  Zollrichter  zu  entscheiden.

Artikel  24.

Auch  eine  äußere  vollständige  Untersuchung  ver  Ladung  vurch  Vergleichung  aller  einzelnen
Colli  derselben  mit  dem  Manifeste  und  den  übrigen  Schiffspapieren  soll,  wenn  die  Ladung
nach  der  Bestimmung  des  vorhergehenden  Artikels  vollständig  attestirt  ist,  nur  bei  dringenden
Verdachtsgründen  vorgenommen  werden.  Wird  sie  jedoch  vom  Wasserzoller  für  nöthig  erkannt,
so  hat  der  Schiffer  vie  etwaigen  Kosten  jederzeit  zu  tragen.

Sowohl  in  diesem  Falle  als  in  jenem  des  vorhergehenden  Artikels  ist  der  Schiffer  berechtigt
  und  verbunden,  alle  Handarbeit  selbst  und  durch  seine  Leute  zu  leisten,  jedoch  obne
irgend  einen  Anspruch  auf  Vergütung  für  diese  Arbeit.  ·

Artikel  25.

Der  Schiffer  ist  verbunden,  sein  Mamifest  bei  der  Neckarzollstätte,  bei  welcher  er  zuletzt
an=  oder  vorbeikommt,  abzugeben.

Artikel  26.

Alle  den  Neckar  befahrenden  Schisse  sollen  geaicht  seyn.  Diese  Verpflichtung  beginnt  für
die  vom  Rhein  berkommenden  Fahrzeuge  sogleich,  und  für  die  nur  den  Neckar  befahrenden
Fahrzeuge  nach  sechs  Monaten,  vom  Tage  dieser  Schifffahrts-Ordnung  an  gerechnet.

Die  Neckaruferstaaten  machen  sich  verbindlich,  unverzüglich  die  nöthigen  Anstalten  zu
treffen,  daß  die  Aichung  der  ihnen  gehörigen  Neckarschiffe,  und  zwar  ganz  nach  den  Vorschrifhten,
  welche  jeweils  für  die  Rheinschifffahrt  gelten,  vorgenommen  werden  kann.

Jedes  geaichte  Schiff  soll  mit  der  Aichscala  verseben,  auch  überdieß  mit  seiner  höchsten
Ladungefähigkeit  in  Centnern,  sowie  mit  seinem  Namen  auf  beiden  Seiten  von  außen  deutlich
bezeichnet  werden.  Fahrzeuge  unter  fünfzig  Centnern  Ladungsfähigkeit  unterliegen  —  wenn
sie  nicht  als  Lichterschisse  oder  zum  selbstständigen  Transport  von  Kaufmannsgut  (Gut  zur
vollen  Gebühr)  gebraucht  werden  wollen  —  der  regelmäßigen  Aichung  nicht  und  bedürfen