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Im Falle einer solchen genauen Untersuchung kann der Schiffer nach freier Wahl zwei
Urkundspersonen beiziehen.
Ueber die ganze Verhandlung und das Resultat soll ein ausführliches Protokoll aufgenommen
und vom Zoller, dem Schiffer und den Urkundspersonen unterzeichnet werden.
Der Schiffer kann verlangen, daß ihm sogleich eine vom Zoller beglaubigte vollständige
Abschrift res Protokolls zugestellt werde.
Der Streit, welcher Theil und in welchem Betrag er die Kosten zu übernehmen habe,
ist vom einschlägigen Zollrichter zu entscheiden.
Artikel 24.
Auch eine äußere vollständige Untersuchung ver Ladung vurch Vergleichung aller einzelnen
Colli derselben mit dem Manifeste und den übrigen Schiffspapieren soll, wenn die Ladung
nach der Bestimmung des vorhergehenden Artikels vollständig attestirt ist, nur bei dringenden
Verdachtsgründen vorgenommen werden. Wird sie jedoch vom Wasserzoller für nöthig erkannt,
so hat der Schiffer vie etwaigen Kosten jederzeit zu tragen.
Sowohl in diesem Falle als in jenem des vorhergehenden Artikels ist der Schiffer berechtigt
und verbunden, alle Handarbeit selbst und durch seine Leute zu leisten, jedoch obne
irgend einen Anspruch auf Vergütung für diese Arbeit. ·
Artikel 25.
Der Schiffer ist verbunden, sein Mamifest bei der Neckarzollstätte, bei welcher er zuletzt
an= oder vorbeikommt, abzugeben.
Artikel 26.
Alle den Neckar befahrenden Schisse sollen geaicht seyn. Diese Verpflichtung beginnt für
die vom Rhein berkommenden Fahrzeuge sogleich, und für die nur den Neckar befahrenden
Fahrzeuge nach sechs Monaten, vom Tage dieser Schifffahrts-Ordnung an gerechnet.
Die Neckaruferstaaten machen sich verbindlich, unverzüglich die nöthigen Anstalten zu
treffen, daß die Aichung der ihnen gehörigen Neckarschiffe, und zwar ganz nach den Vorschrifhten,
welche jeweils für die Rheinschifffahrt gelten, vorgenommen werden kann.
Jedes geaichte Schiff soll mit der Aichscala verseben, auch überdieß mit seiner höchsten
Ladungefähigkeit in Centnern, sowie mit seinem Namen auf beiden Seiten von außen deutlich
bezeichnet werden. Fahrzeuge unter fünfzig Centnern Ladungsfähigkeit unterliegen — wenn
sie nicht als Lichterschisse oder zum selbstständigen Transport von Kaufmannsgut (Gut zur
vollen Gebühr) gebraucht werden wollen — der regelmäßigen Aichung nicht und bedürfen