Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

162  Die  Gesetzgebung.  (8.  120.)

2.  Das  der  Volksvertretung  in  betreff  neuer  Steuern  sowie  der  Erhöhung  oder
Abänderung  bestehender  Steuern  zustehende  Steuerbewilligungsrecht  enthält  die  Be—
fugnis,  nicht  bloß  vor  der  Bewilligung  den  Nachweis  zu  verlangen,  daß  die  verfassungsmäßig
  zur  Bestreitung  der  Staatsausgaben  bestimmten  primären  Deckungsmittel,  sowie
die  früher  bewilligten  Steuern,  unzureichend  seien,  um  den  Staatsbedarf  zu  bestreiten,
sondern  auch  zu  verlangen,  daß  der  Gegenstand  der  Besteuerung,  die  Höhe  des
aufzubringenden  Steuerbetrages  und  seine  Verteilung  auf  die  steuerpflichtigen
Personen  und  Gegenstände  1  mit  ihr  vereinbart  werden.

3.  Das  Bewilligungsrecht  der  Kammern  bezieht  sich  nach  Art.  100  der  Verfassungsurkunde
  auf  alle  Arten  der  Steuern,  mithin  auf  direkte  und  indirekte  Auflagen,
ohne  Unterschied  des  Gegenstandes  der  Besteuerung,  und  ohne  Unterschied,  ob  die
Steuer  für  einen  bestimmten  bzw.  vorübergehenden  Zweck,  oder  dauernd  für  Staatszwecke
überhaupt  entrichtet  werden  soll.  Das  Recht  bezieht  sich  aber  nicht  allein  auf  Steuern
im  eigentlichen  Sinne,  sondern  auch  auf  Abgaben,  die  nicht  unter  den  Begriff  wirklicher
  Steuern  fallen.?  In  betreff  der  Gebühren  (Sporteln)  ist  dies  in  Art.  102  der
Verfassungsurkunde  noch  besonders  ausgesprochen  worden.

4.  Dagegen  bezieht  sich  das  Bewilligungsrecht  der  Kammern  nach  Art.  100  der
Verfassungsurkunde  nur  auf  solche  Steuern  und  Abgaben,  welche  für  die  Staatskassen
  erhoben  werden,  mithin  nicht  auf  Steuern  und  Abgaben,  welche  zu  Zwecken
der  Gemeinden  und  Kreise  im  Staate  bestimmt  sind,  ebensowenig  auf  solche,
welche  lediglich  die  Kommunalzwecke  einer  Provinz  betreffen  und  zu  deren  Bestreitung
erforderlich  sind.

III.  Über  die  Ausübung  des  Besteuerungsrechtes  enthält  die  Verfassungsurkunde
(Art.  101)  folgende  Grundsätze:

1.  Bezüglich  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt  werden,  also  auch
nicht  durch  Gesetz.

2.  Die  bestehende  Steuergesetzgebung  soll  einer  Revision  unterworfen  und  dabei
jede  Bevorzugung  abgeschafft  werden."

Das  Nähere  siehe  unten  im  Abschnitt  über  das  Finanz=  und  Steuerrecht.

§.  120.

Anleihen  und  Garantien.“

Wenngleich  dem  Staate  unzweifelhaft  die  Befugnis  zusteht,  zur  Deckung  dringender
Staatsbedürfnisse  sowie  zur  Förderung  des  allgemeinen  Besten,  insbesondere  alsdann,

 

1  Dies  ist  das  Recht  der  Bestimmung  des  v.  23.  April  1906.  S.  über  die  ganze  Materie
sog.  Besteuerungsfußes,  welches  stets  in  dem  Schön,  Recht  der  Kommunal-Verbände,  S.  262fff.
Steuerbewilligungsrechte  enthalten  ist,  nach  den  und  die  dort  angegebene  Literatur.

Grundsätzen  der  Preuß.  Verf.  Urk.  aber  nur  in  4  Die  1.  K.  hatte  bei  der  Revision  des  Art.  101
bezug  auf  neue  Steuerbewilligungen  oder  Er=  beschlossen,  in  denselben  (in  Abs.  2)  die  Worte
höhung  und  Abänderung  bestehender  Steuern  einzuschalten:  „vorbehaltlich  der  Entschädigungsausgeübt
  werden  kann.  frage“,  um  der  Auffassung  vorzubeugen,  als  solle

2  Auch  dies  bestimmt  der  Art.  100  ausdrück=  jede  Entschädigung  ausgeschlossen  sein.  Die  2.  K.
lich.  Es  dürfen  daher  z.  B.  Wege-,  Brücken=  trat  diesem  Beschlusse  indes  nicht  bei,  weil  die
und  Chausseegelder,  sowie  andere  Kommunikations=  Aufnahme  des  gedachten  Zusatzes  überflüssig  sei
abgaben,  Konzessionsabgaben  usw.  nicht  ohne  Zu=  und  die  Frage  der  Entschädigung  nicht  in  die
stimmung  der  Kammern  neu  eingeführt  oder  Verfassung  gehöre,  sondern  in  den  Steuergesetzen
erhöht  werden,  sofern  nicht  der  Staatsregierung  selbst  ihre  Erledigung  finden  müsse  (Stenogr.
durch  besondere  Gesetze  das  Recht  eingeräumt  Ber.  der  1.  K.  1849—50,  S.  1175,  2036,  und
worden  ist,  die  Tarife  nach  bestimmten  gesetz=  2.  K.,  S.  1703  u.  1738,  vgl.  v.  Rönne,  Verf.
lich  geregelten  Normen  festzustellen.  Urk.,  S.  192—193).  Über  die  Grundsätze,  nach

*  Über  die  Befugnis  der  Gemeinden  zur  welchen  die  Frage  zu  beurteilen,  vgl.  Zachariä,
Besteuerung  ihrer  Mitglieder  enthält  die  gesetz=  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  537  ff.
lichen  Sonderbestimmungen  das  Kommunal-Ab=  und  die  dort  angef.  Schriften.
gabengesetz  v.  14.  Juli  1893,  über  das  Besteue-  5*  Vgl.  Klüber,  Offentl.  R.  des  D.  B.,  8§.  339,
rungsrecht  der  Kreise  und  Provinzen  das  Ges.  340,  401;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,