Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

 

1797

keiten  und  Anstaͤnde  jedesmal  ungesaͤumt  und
ausfuͤhrlich  anzuzeigen,  damit  von  ihm  die
zu  ihrer  Hebung  erfoderlichen  Mittel  angewendet
  werden  koͤnnen.

§.  22.

Eben  so  hat  der  mehrgedachte  oberste
Rechnungshof,  was  die  Verbesserung  der
bisherigen  Rechnungsform  betrift,  mit  seinen
  hierauf  abzielenden  Untersuchungen  so-Fleich
  einzuschreiten,  die  im  Betriebe  seines
Geschäfts  sich  ihm  aufdeckenden  Mängel  dieser
  Form  sorgsältig  zu  bemerken,  und  alle
hieraus  hervorgehenden  wohlgeprüsten  Notizen
  zur  Bildung  des  Entwurfs  einer  neuen
zweckmässigen  Rechnungsform  zu  benüzen,
welcher  Eutwurf  noch  vor  dem  Schlusse  des
Rechnungs-Jahres  1813  Unserm  Finanz-Ministerium
  vorzulegen  ist.

Dritter  Tit  el.
Geschäftsegang.
6.  23.

In  allen  das  Rechnungsfach  betressenden"
  zum  obersten  Rechnungohof  gehörigen
Gegenständen  werden  die  Berichte  und  Vorstellungen,
  unter  der  Ueberschrift:
an  den  königlich-baierischen  obersten

  Rechnungshof,
mumittelbar  an  ihn  gerichrer,  und  dem  Prsidenren
  zur  Eröffnung  und  Vereheilung  vorgelege.
  Dieser  läße  alsdann  dieselben  in  das
Einlaufs-Protokoll  eintragen;  und  nachdem
sie  mit  den  vorhandenen  Vorakten  versehen
worden  sind,  dem  IJnhalee  der  Gegenstände

1798

gemaͤß  an  den  Direktor  und  unter  die  Raͤthe
vertheilen.

Das  Einlaufs-Protokoll  des  vorigen
Tages  wird  jedesmal  am  folgenden  dem  Direktor
  zur  Einssche  vorgelege.

Wir  behalten  Uns  vor,  in  der  Folge  zur
Leitung  der  Geschafts-Repartitionen,  wok
es  Uns  nöthig  scheint,  genauere  und  nähere
Bestimmungen  zu  treffen.

*

Zur  Berathung  über  die  eingekommenen
  Gegenstände  werden  in  jeder  Woche
wenigstens  zwei  ordentliche,  und,  bei  einem
  Drange  der  Geschäfte,  zugleich  noch
die  zu  ihrer  Erledigung  erfoderlichen  ausserordentlichen
  Sizungen  gehalten.  Hiebei  hält
der  Präsident  die  Umfrage,  spricht  den  Beschluß
  nach  der  Stimmen-Mehrheit  aus,
und  sorgt  für  dessen  richtige  Eintrazung  in
das  Protokoll.

g.  25.

Die  Ausfertigungen  geschehen  in  Unserm
Namen.  Sie  werden  von  dem  Praͤsidenten
unterzeichnet,  von  dem  Sekretaͤr  kontrasignirt,
und  mit  dem  Siegel  des  obersten  Rechnungshofes,
  welches  gleich  jenen  der  übrigen  Ministerial-Sektionen
  Unser  Wappen  fuͤhrt,
und  die  Umschrift
„Koͤniglich-baierischer

Rechnungshof“

hat,  versehen.

oberster

g.  26.
Nach  der  Expedition  werden  die  Ausfertigungs-Entwürfe
  mit  den  Akten  zur  Re-