Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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4)  die  Angabe  derjenigen  Gruwbesitzer,  deren  Theilnahme  von  den  Unternehmern  verlangt
  wird;

5)  einen  Voranschlag  über  die  wahrscheinlichen  Kosten  der  erslen  Einrichzung  und
künftigen  Unterhaltung.

Plan  und  Voranschlag  (Nr.  1  und  5)  müssen  von  einem  Wasser--  und  Wiesenbau-Techniker
  und  einem  öconomischen  Sachverständigen  gemeinschaftlich  beglaubigt  sein,  welche  beide  an
der  Sache  unbetheiligt  sind.

Desgleichen  wird  erfordert,  daß  die  Rechnung  (Nr.  2)  ebenfalls  von  einem  solchen  Sachverständigen
  verfaßt  oder  geprüft  und  anerkannt,  endlich  daß  das  Verzeichniß  (Nr.  3)  von  den
bereits  beigetretenen  Grundbesitzern  unterschrieben  sei.

g.  52.
Forlsetzung.

Sofern  nicht  die  Verwaltungsbehörde  bei  einer  vorläufig  durch  Besichtigung  und  sonst  vorzunehmenden
  Sacherörterung  den  Antrag  auf  Gestattung  der  Anlage,  namentlich  wegen  Gefährdung
  des  öffentlichen  Interesses  (§.  14)  zur  sofortigen  Zurückweisung  geeignet  findet,  hat
sie  denselben  unter  kurzer  Bezeichnung  des  Unternebmers  in  dem  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen
  bestimmten  Blatie  mit  gleichzeitiger  Ansehung  eines  Verhaudlungötermins  zu  veröffentlichen.


§,  53.
Forlsehung.  Oessenlliche  Bekannlmachung.
Diese  Bekanntmachung  soll  enthalten:
1)  die  Hinweisung  auf  den  bei  der  Verwaltungsbehorde  zur  Einsicht  auflicgenden  Plan;
2)  die  Aufforderung,  elwaige  Eimvendungen  in  dem  mimdestens  auf  vier  Wochen  von
der  Zeit  der  Einrückung  der  Bekanntmachung  hinaus  zu  bestimmenden  Termine
personlich  oder  durch  gehörig  legitimirte  Bevollmächtigte  anzumelden;
3)  die  Verwarnung,  daß  beim  Nichterscheinen

a.  der  Unternehmer,  der  Antrag  als  zurückgenommen  zu  crachten  sei  um  dieselben
die  sämmtlichen  Kosten  des  vereitelten  Termins,  mit  Einschluß  der  Reise,  und
Zehrungskosten  und  der  Entschädigung  für  Versäumniß  der  Erschienenen  zu
tragen  haben,

b.  der  übrigen  Betheiligten,  ihre  Eimwilligung  in  die  beantragte  Enteignung,  beziehungsweise
  die  Erklärung  ihrer  Theilnahme  an  dem  Unternehmen,  anzunehmen,
  und  sic  mit  späteren  Gimvendungen  dagegen  nicht  zu  bören  seien.

Diese  Bekanntmachung  muß  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  ausgeführt
  werden  soll,  sowice  in  den  angrenzenden  oder  sonft  betheiligten  Gemeinden  auch  noch  in
ortbüblicher  Weise  veröffentlicht,  und  den  Antragstellern,  sowie  den  der  Behörde  durch  den  vorgelegten
  Enuvurf  befannt  gewordenen  Betheiligten,  namentlich  den  Eigenthümern  der  unmittelbar
  ober-  oder  unterhalb  liegenden  Triebwerke  besonders  zugestellt  werden.