180 Pfändbarkeit der beweglichen Hypothekpertinenzien.
einig, daß durch die Zwangsvollstreckung, speziell
§. 710 RCPO- die hypothekenrechtlichen Landesgesetze
nicht betroffen werden, daß die Hypothekpertinenzien
der Immobillar-Zwangsvollstreckung unterliegen,
den Hypothekengläubigern gegen abgesonderte
Pfändung ein Widerspruchsrecht nach S. 690 l. c.
zusteht und §. 710 1. c. sich hierauf nicht erstreckt.
Schließlich sei noch kurz erwähnt, daß auch die
Bemerkungen des Herrn Gegners über Veräußerungsverbote
nicht zutreffend sein dürften.
Die Beschränkung des Schuldners in der Veräußerung
der Hypothekpertinenzien ist nach 8. 3, 33
u. 45 Abs. 1 Hyp.-Ges. dem Rechtsverhältnisse im
manent und enthält §. 45 Abs. II I. c. nur die an
sich selbstverständliche Consequenz dieser Bestimmungen
durch Gewährung des Rechts, richterlichen Schutz
in Anspruch zu nehmen und ein Verbot der Veräußerung
zu erwirken. Wie ist nun dieses Verbot
zu erlangen ? Offenbar ist dasselbe Gegenstand der
streitigen Rechtspflege und ist daher der Prozeßrichter
anzugehen. Dies geschieht im Wege der Klage (abgesehen
von der Möglichkeit des Antrags auf Erlassung
einer einstweiligen Verfügung, der übrigens
die Klage nachzufolgen hat). Nimmt sonach der
Besitzer") der Hypothek-Objecte Veräußerungen
Uebel, Enderlein u. Wetzell berühren die Streitfrage
überhaupt nichk. «
*) Wir halten übrigens die Klage nicht blos gegen den
Bucheigenthümer, sondern gegen jeden Besitzer und
jeden Dritten zulässig, welcher Hypothekpertinenzien
sei es mit ausdrücklicher, sei es mit stillschweigender
Genehmigung des ersteren zu beseitigen droht und
folgern dies aus der dinglichen Natur des Hypothekenrechts.
Der Gläubiger wäre ja sonst schutzlos,
wenn der Eigenthümer Pertinenzien durch Dritte
ruhig entfernen ließe und sich lediglich passiv verhielte,
denn in diesem Falle wäre eine Klage gegen
ihn, obwohl er verpflichtet ist, fremde Einwirkungen
zum Nachtheil des Hypothekgläubigers abzuwehren,