Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

180  Pfändbarkeit  der  beweglichen  Hypothekpertinenzien.

einig,  daß  durch  die  Zwangsvollstreckung,  speziell
§.  710  RCPO-  die  hypothekenrechtlichen  Landesgesetze
  nicht  betroffen  werden,  daß  die  Hypothekpertinenzien
  der  Immobillar-Zwangsvollstreckung  unterliegen,
  den  Hypothekengläubigern  gegen  abgesonderte
Pfändung  ein  Widerspruchsrecht  nach  S.  690  l.  c.
zusteht  und  §.  710  1.  c.  sich  hierauf  nicht  erstreckt.

Schließlich  sei  noch  kurz  erwähnt,  daß  auch  die
Bemerkungen  des  Herrn  Gegners  über  Veräußerungsverbote
  nicht  zutreffend  sein  dürften.

Die  Beschränkung  des  Schuldners  in  der  Veräußerung
  der  Hypothekpertinenzien  ist  nach  8.  3,  33
u.  45  Abs.  1  Hyp.-Ges.  dem  Rechtsverhältnisse  im
manent  und  enthält  §.  45  Abs.  II  I.  c.  nur  die  an
sich  selbstverständliche  Consequenz  dieser  Bestimmungen
durch  Gewährung  des  Rechts,  richterlichen  Schutz
in  Anspruch  zu  nehmen  und  ein  Verbot  der  Veräußerung
  zu  erwirken.  Wie  ist  nun  dieses  Verbot
zu  erlangen  ?  Offenbar  ist  dasselbe  Gegenstand  der
streitigen  Rechtspflege  und  ist  daher  der  Prozeßrichter
anzugehen.  Dies  geschieht  im  Wege  der  Klage  (abgesehen
  von  der  Möglichkeit  des  Antrags  auf  Erlassung
  einer  einstweiligen  Verfügung,  der  übrigens
die  Klage  nachzufolgen  hat).  Nimmt  sonach  der
Besitzer")  der  Hypothek-Objecte  Veräußerungen

Uebel,  Enderlein  u.  Wetzell  berühren  die  Streitfrage
  überhaupt  nichk.  «

*)  Wir  halten  übrigens  die  Klage  nicht  blos  gegen  den
Bucheigenthümer,  sondern  gegen  jeden  Besitzer  und
jeden  Dritten  zulässig,  welcher  Hypothekpertinenzien
sei  es  mit  ausdrücklicher,  sei  es  mit  stillschweigender
Genehmigung  des  ersteren  zu  beseitigen  droht  und
folgern  dies  aus  der  dinglichen  Natur  des  Hypothekenrechts.
  Der  Gläubiger  wäre  ja  sonst  schutzlos,
wenn  der  Eigenthümer  Pertinenzien  durch  Dritte
ruhig  entfernen  ließe  und  sich  lediglich  passiv  verhielte,
  denn  in  diesem  Falle  wäre  eine  Klage  gegen
ihn,  obwohl  er  verpflichtet  ist,  fremde  Einwirkungen
zum  Nachtheil  des  Hypothekgläubigers  abzuwehren,