Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Artikel 11. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den 
vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder 
Gebietstheile, nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebiete vertheilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben, 
nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Eingangs- und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an 
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind 
(Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 
1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 
10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Ver- 
trages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Verträge vom 
4. April 1853. und 16. Mai 1865. und Artikel 16. des Vertrages 
vom heutigen Tage), 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er- 
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf- 
tragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft 
vom 8. Mai 1867.), 
c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen 
Verabredungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten 
der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der 
Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.). 
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile 
wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundes- 
rathe vorgelegt. 
Artikel 12. 
Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden Silber- 
münzen der Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach 
der auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern gegen 
sieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich 
der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die 
Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münz- 
vertrages. 
 Ar-
	        
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