Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 3 — 
nach Maaßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß 
die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre 
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst 
eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein 
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere 
mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das 
betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames 
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) 
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu be- 
handeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen 
Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger- 
rechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vor- 
aussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung 
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch 
die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates 
beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme 
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz aus- 
gesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisen- 
den, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen 
bestehen.   
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Hei- 
mathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig An- 
spruch auf den Bundesschutz. 
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben 
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsver- 
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den 
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen- 
stände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind, 
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außer- 
deutschen Ländern; 
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu ver- 
wendenden Steuern; 
1* 3) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.