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Nummer.
Vereinsstaaten etc.
in
welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab
für
die Erhebung.
Steuersatz im
30.
Thalerfuß.
Thlr. Sgr. Pf.
52½.
Gulden.
fuß.
Fl.
Kr.
Bemerkungen über die
bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
oder dem Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.
I. Von Tabackblättern
und Tabackfabrikaten.
1. Preußen (ausschließlich der
Hohenzollernschen Lande*).
Außerdem im engeren Vereine
mit Preußen (nach der
Zeitfolge der Verträge):
a) von Schwarzburg-Sondershausen:
die Unterherrschaft,
b) von Schwarzburg-Rudolstadt:
die Unterherrschaft,
c) vom Großherzogthum
Sachsen:
das Amt Allstedt mit
Oldisleben,
d) Anhalt,
e) das Fürstenthum Lippe,
f) von Mecklenburg-Schwerin:
die Ortschaften Rossow,
Netzeband und
Schöneberg,
g) von Sachsen - Koburg-Gotha:
das Amt Volkenrode,
h) von Oldenburg:
das Fürstenthum Birkenfeld,
i) Waldeck und Pyrmont,
k) Schaumburg-Lippe,
l) Bremische Gebiethstheile.
Zollzentner
20
10
* In den Hohenzollernschen
Landen wird eine
Uebergangs--Abgabe von
Tabackblättern und Tabackfabrikaten
nicht erhoben.