Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

—  116

 

 

 

 

Nummer.

Vereinsstaaten  etc.
in
welchen  die  Erhebung  stattfindet.

Maaßstab

für
die  Erhebung.

Steuersatz  im

30.
Thalerfuß.
Thlr.  Sgr.  Pf.

52½.
Gulden.
fuß.

Fl.

Kr.

Bemerkungen  über  die
bei  der  Ausfuhr  nach
anderen  Vereinsstaaten
oder  dem  Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.

 

 

I.  Von  Tabackblättern
und  Tabackfabrikaten.

1.   Preußen  (ausschließlich  der

Hohenzollernschen  Lande*).
Außerdem  im  engeren  Vereine
  mit  Preußen  (nach  der
Zeitfolge  der  Verträge):
a)  von  Schwarzburg-Sondershausen:

die  Unterherrschaft,
b)  von  Schwarzburg-Rudolstadt:

die  Unterherrschaft,
c)  vom  Großherzogthum
Sachsen:
das  Amt  Allstedt  mit
Oldisleben,
d)  Anhalt,
e)  das  Fürstenthum  Lippe,
f)  von  Mecklenburg-Schwerin:

die  Ortschaften  Rossow,
  Netzeband  und
Schöneberg,
g)  von  Sachsen  -  Koburg-Gotha:

das  Amt  Volkenrode,
h)  von  Oldenburg:
das  Fürstenthum  Birkenfeld,

i)  Waldeck  und  Pyrmont,
k)  Schaumburg-Lippe,
l)  Bremische  Gebiethstheile.

Zollzentner

 

 

 

20

 

 

 

 

10

 

* In  den  Hohenzollernschen
  Landen  wird  eine
Uebergangs--Abgabe  von
Tabackblättern  und  Tabackfabrikaten
  nicht  erhoben.