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§. 24.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird
dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der
Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml.
S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preußischen Ministern und
Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach
Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch
das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft.
§. 25.
Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhalten-
den Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe
fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.
§. 26.
Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die Mittel
zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach
Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren.
§. 27.
Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie
der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere
müssen sie die Befehlshaber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug
auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von
etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten.
§. 28.
Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundes-
konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der-
selben erforderlichen Schritte zu thun.
§. 29.
Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu ver-
tretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfs-
bedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch
zu nehmen.
§. 30.
Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der
Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.
§. 31.