Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 24. 
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird 
dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der 
Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. 
S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preußischen Ministern und 
Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu. 
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach 
Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch 
das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft. 
§. 25. 
Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhalten- 
den Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe 
fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet. 
§. 26. 
Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die Mittel 
zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach 
Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren. 
§. 27. 
Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie 
der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere 
müssen sie die Befehlshaber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug 
auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von 
etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. 
§. 28. 
Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundes- 
konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der- 
selben erforderlichen Schritte zu thun. 
§. 29. 
Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu ver- 
tretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfs- 
bedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch 
zu nehmen. 
§. 30. 
Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der 
Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen. 
§. 31.
	        
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