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Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zustehen, in welchen
das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben.
§. 3.
Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General-
konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesen-
heit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkeit von seinem
ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter ausgeübt.
§. 4.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister
der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.
§. 5.
An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie in
dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu be-
stimmenden Bezirke (§. 4.), wird die Konsulargerichtsbarkeit (§§. 1. und 2.) in
Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Gesandtschaft
als Delegirten der letzteren ausgeübt.
§. 6.
In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung,
den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die
Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler der
Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten, sondern die für
die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften.
§. 7.
Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben
den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer, so
werden sie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes unparteiisch und
gewissenhaft erfüllen wollen.
§. 8.
Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch das
Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in
den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 23 §. 9.