A. Sicherheitspolizei. § 38. 189
Über Waldbrände vgl. MstErl. vom 23. Januar 1881,
27. Mai 1881, 8. Mai 1893 und 9. Mai 1900. Hiernach sollen
die Behörden dafür sorgen, daß längs der Eisenbahnen die
polizeilichen Sicherheitsmaßregeln gehörig beachtet, und daß
ferner bei andauernder Dürre Feuerwachen eingerichtet werden,
welche durch Patrouillengänge die besonders gefährdeten Ortlichkeiten
fortgesetzt beobachten und entstehende Brände alsbald
zu löschen in der Lage sind. Wo Feuerwachttürme vorhanden
sind, müssen sie fortdauernd mit zuverlässigen Mannschaften
besetzt gehalten werden. Auch ist bei umfangreicheren Bränden
durch Benutzung von Telephon= und sonstigen telegraphischen
Anstalten alsbald für Heranziehung einer größeren Menge von
Löschmannschaften, der Feuerwehren und für militärische Hilfe
zu sorgen. Wo es beim Vorhandensein größerer Schonungskorper
nötig erscheint, wird die weitere Errichtung von Feuerwachttürmen
in Erwägung zu ziehen sein. Die größte Aufmerksamkeit
erfordern die Aufforstungsflächen ausgedehnter
Odländereien. Bei ihrem forstlichen Anbau müssen etwa in
Jagenbreite Sicherheitsstreifen unkultiviert bleiben, bis die
benachbarten Schonungen der Feuersgefahr einigermaßen entwachsen
sind. Es wird hierdurch die Möglichkeit gegeben,
entstehendes Wipfelfeuer in Lauffeuer überzuführen, was mit
Leichtigkeit gelöscht werden kann, während beim Wipfelfeuer
die Einwirkung durch die Löschmannschaften stets nur geringe
Hilse bietet. Bei den Bränden in den Königl. Forsten muß
unter allen Umständen die Leitung der Löschmaßregeln den
Konigl. Oberförstern überlassen werden.1) Der Bestrafung
nach § 360 Ziff. 10 Stf GB. verfällt, wer bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr oder Not, von der Polizeibehörde oder
deren Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet,
obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr
genügen konnte. Bei Waldbränden kann diese Aufforderung
auch von dem Forstbesitzer oder Forstbeamten ausgehen.2)
Bereitstellung der notwendigen Mittel, insbesondere
die der erforderlichen Menschenkräfte, kann die Polizeibehörde
von den Gemeinden verlangen, und diesen überlassen, ob sie
I MstErl. vom 23. März 1882. polizei-Gesetz vom 1. April 1880,
* * 41 Ziffer 1 Feld= u. Forst= G. S. 230.