Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die entgegenstehenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen 
werden aufgehoben. 
§. 2 
Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz 
als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen 
Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniß nicht 
unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben 
Jahres Gebrauch machen. 
Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des 
Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. 
Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann 
empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften 
leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung. 
§. 3. 
Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderen kreditirten Forde- 
rung verzögert, so bleibt auch für die Zögerungszinsen der bedungene Zinssatz 
maaßgebend, sofern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungs- 
zinsen. 
§. 4. 
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und 
die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih-Anstalten werden durch dieses 
Gesetz nicht geändert. 
§. 5. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im §. 2. 
dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzlich wegfalle, 
oder daß ein höherer Zinssatz, als sechs Prozent, oder eine längere Kündigungs- 
frist, als sechs Monate, für die bezeichnete Befugniß maaßgebend sei. 
So weit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte 
Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschließen, oder in der bezeichneten Weise 
beschränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmäßigen 
Wege des betreffenden Landes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Unveränderter Abdruck; Berlin (1891), Reichsdruckerei. 
 
	        
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