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Die entgegenstehenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen
werden aufgehoben.
§. 2
Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz
als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen
Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniß nicht
unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben
Jahres Gebrauch machen.
Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des
Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig.
Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen
auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann
empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften
leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung.
§. 3.
Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderen kreditirten Forde-
rung verzögert, so bleibt auch für die Zögerungszinsen der bedungene Zinssatz
maaßgebend, sofern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungs-
zinsen.
§. 4.
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und
die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih-Anstalten werden durch dieses
Gesetz nicht geändert.
§. 5.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im §. 2.
dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzlich wegfalle,
oder daß ein höherer Zinssatz, als sechs Prozent, oder eine längere Kündigungs-
frist, als sechs Monate, für die bezeichnete Befugniß maaßgebend sei.
So weit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte
Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschließen, oder in der bezeichneten Weise
beschränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmäßigen
Wege des betreffenden Landes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1891), Reichsdruckerei.