Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und Arrest 
oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren Gewalt 
an Personen verübt worden ist, mit der für das Verbrechen der Plünderung 
vorgeschriebenen Strafe zu belegen. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D. 
§. 153. 
C. Theilnahme Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeit 
an den durch im Kriege erlangt sind, von demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen hat, 
keiten im Kriege aus gewinnsüchtiger Absicht in Verwahrung nimmt oder an sich bringt, soll mit 
erlangten Vor- strengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren und, nach Be- 
wandtniß der Umstände, mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
belegt werden. 
V. Verletzung §. 154. 
der Dienstpflich-      
ten bei Ausrich- Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt 
tung besonderer oder absichtlich verderben läßt, oder sich derselben ohne Erlaubniß entäußert, hat 
gen und Ueber- Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahr, bei erschwerenden Umständen aber, 
tretung der Vor- insbesondere wenn er seine Waffen, sein Dienstpferd oder das Futter desselben ver- 
zug auf die Be- untreut, oder wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt ist, außer der Freiheits- 
wahrung, Be- strafe, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt. 
Verwaltung 
dienstlich anver- 
traut erhaltener 
Gegenstände  §. 155. 
A. Beschädi- Wer die ihm dienstlich anvertrauten, nicht zur eigenen Benutzung gegebenen 
gung oder Ver- Dienstgegenstände oder andere ihm dienstlich zur Verwaltung oder Aufbewahrung 
dienstlich anver- übergebene Sachen oder Gelder veruntreut, ist mit Arrest oder Festungsstrafe 
traut erhaltener bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
zu bestrafen. 
Vergl. die nachfolgende, zu §. 155. unterm 17. Juni 1847. (Gesetz- Samml. für die 
Königlich Preußischen Staaten für 1847. S. 256.) ergangene Deklaration: 
Auf Ihren Vortrag erkläre Ich hierdurch zur Beseitigung entstandener Zweifel, 
daß die Bestimmung des §. 155. Theil I. des Strafgesetzbuchs für das Heer, wonach 
Militairpersonen des Soldatenstandes wegen Veruntreuung dienstlich zur Verwaltung 
oder Aufbewahrung ihnen übergebener Sachen oder Gelder mit Arrest oder Festungs- 
strafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
zu bestrafen sind, in allen Fällen Anwendung finden soll, wenn von Personen des 
Soldatenstandes dienstlich ihnen anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung gegebene 
Sachen oder Gelder veruntreut worden, gleichviel ob sie ihnen zur Verwaltung oder 
Aufbewahrung, oder aus einem anderen Grunde auf längere oder kürzere Zeit dienstlich 
anvertraut worden sind.  
Diese Deklaration ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren. 
Berlin, den 17. Juni 1847. 
  
(gez.) Friedrich Wilhelm. 
An den Kriegsminister, General der Infanterie von Boyen. 
§. 156.
	        
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