Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 156. 
Wer aus Fahrlässigkeit oder Leichtsinn unrichtige Dienstatteste ausstellt, 
oder unrichtige Rapporte, Meldungen oder Berichte abstattet, oder solche wissentlich 
weiter befördert, ist, nach dem Grad des dadurch gestifteten oder zu befürchten 
gewesenen Nachtheils, mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu 
bestrafen. 
Sind Verbrechen dieser Art vorsätzlich verübt, so ist außer der sonst ver- 
wirkten Strafe gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande, gegen 
Unteroffiziere auf Degradation und Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes, und gegen Gemeine auf die zuletzt erwähnte Strafe zu erkennen. 
§. 157. 
Wer im Dienst oder in Beziehung auf denselben durch Geschenke oder 
Zusicherungen einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder 
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch 
nach Umständen Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt. 
Offiziere, welche eines solchen Verbrechens sich schuldig machen, sind mit 
Entfernung aus dem Offizierstande, Unteroffiziere aber mindestens mit Degra- 
dation zu bestrafen. 
§. 158. 
Der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, welcher seinen 
Posten eigenmächtig verläßt, ist mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu 
sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahr zu 
belegen. 
War Gefahr vorhanden, oder ist aus der Pflichtverletzung Nachtheil ent- 
sprungen, oder zu befürchten gewesen, so ist nach Maaßgabe der Größe derselben 
und des gegebenen verderblichen Beispiels auf Festungsstrafe bis zu fünfjähriger, 
in Kriegszeiten aber auf Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, und bei 
besonders erschwerenden Umständen selbst auf Todesstrafe zu erkennen. 
§. 159. 
Schildwachen oder einzelne Posten, die sich niedersetzen oder niederlegen, 
das Gewehr aus der Hand lassen, Taback rauchen, schlafen, über die Grenzen 
ihres Postens hinausgehen, denselben vor erfolgter Ablösung verlassen, oder sonst 
ihrer Dienstinstruktion entgegen handeln, sind mit strengem Arrest von mindestens 
vierzehn Tagen, im Kriege aber mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen, 
oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen. 
War Gefahr vorhanden, oder ist aus der Pflichtverletzung Nachtheil ent- 
standen oder zu befürchten gewesen, so ist Festungsstrafe bis zu zehnjähriger, im 
Kriege aber Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, und bei besonders 
erschwerenden Umständen selbst die Todesstrafe verwirkt. 
§. 160. 
B. Unrichtige 
Dienst- Atteste, 
Meldungen, 
Rapporte und 
Berichte. 
C. Annahme 
von Geschenken 
und Bestechung. 
D. Pflichtver- 
letzungen bei 
Wachen, Kom- 
mandos und auf 
Märschen.
	        
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