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Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der
Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung
des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er-
wähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren,
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie er-
forderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm-
ten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung nicht be-
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 51.
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Telegraphenwesens in
den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort
befindlichen staatlichen Post- und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung
des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer
hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen
Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch
Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen
Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 52.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen,
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk
an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach heraus-
stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre
den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jede Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Artikel 49. enthaltenen
Grundsatz der Bundeskasse zu.
Von