Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 160. 
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache, oder als Posten 
ein Verbrechen, welches er verhindern konnte, und zu verhindern dienstlich ver- 
pflichtet war, wissentlich begehen läßt, ist ebenso zu bestrafen, als ob er zur Aus- 
übung des Verbrechens thätige Hülfe geleistet hätte, und diese Strafe noch zu 
verschärfen, wenn er das Verbrechen aus gewinnsüchtiger Absicht hat geschehen 
lassen. 
§. 161. 
Wer sich ohne Erlaubniß von der Wache entfernt, oder wer beim Kom- 
mando oder auf Märschen seinen Platz ohne Erlaubniß verläßt, ist, wenn es 
nicht in der Absicht geschehen ist, um zu desertiren, mit Arrest, im Kriege aber 
mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu 
sechs Monaten zu bestrafen. 
§. 162. 
E. Mangel an Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten vorsätzlich oder 
Aussicht über aus Furcht vor persönlicher Gefahr entkommen läßt, ist mit strengem Arrest von 
Unterlassung mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahr zu belegen; 
von Verhaftun- wenn ihm aber bekannt war, daß der Entsprungene sich wegen Hochverraths 
oder wegen eines anderen im Gesetz mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens in 
Haft befand, mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungs- 
strafe bis zu lebenswieriger Dauer zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden 
Umständen kann selbst die Todesstrafe eintreten. 
Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahrlässig- 
keit entkommen läßt, ist mit Arrest zu bestrafen; wenn ihm aber bekannt war, daß 
der Entsprungene sich wegen eines der vorgedachten schweren Verbrechen in Haft 
befand, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und, nach Bewandtniß der Umstände, 
mit Dienstentlassung zu belegen. 
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten 
ihm befohlenen oder der ihm dienstlich obliegenden Verhaftung eines Verbrechers 
sich nicht unterzieht. 
§. 163. 
F. Personen des Soldatenstandes, welche bei Wahrnehmung der ihnen auf- 
Wahrnehmung beie getragenen administrativen oder richterlichen Geschäfte sich Pflichtwidrigkeiten zu 
administrativer Schulden kommen lassen, sind mit Berücksichtigung ihres besonderen Dienstver- 
un richterlicher hältnisses und der darauf Bezug habenden Reglements und Instruktionen nach 
den für Beamte gültigen Strafbestimmungen zu beurtheilen und zu bestrafen. 
 §. 164. 
VI. Vergehun- Die unerlaubte Entfernung, wenn sie nicht für Desertion zu erachten, ist 
gen gegen die militairische mit Arrest zu bestrafen. Wer sich aber dieses Verbrechens unter erschwerenden 
Umständen schuldig macht, insbesondere wer sich dadurch mehrere Tage dem Dienst 
ent-
	        
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