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Zweiter Theil.
Strafgerichts-Ordnung.
Erster Titel.
Von den Militairgerichten.
Erster Abschnitt.
Von dem Gerichtsstande.
§. 1.
Der Militairgerichtsbarkeit sind unterworfen: I. Der Militairpersonen
1) sämmtliche zum Soldatenstande gehörende Personen ohne Unterschied; überhaupt.
2) die Beamten der Militairverwaltung, welche in dem diesem Gesetzbuch
unter Littr. A. beigefügten Verzeichniß als Militairbeamte aufgeführt sind;
3) alle mit Inaktivitätsgehalt entlassene, alle zur Disposition gestellte und
alle mit Pension verabschiedete Offiziere;
4) die Militairlehrer und Zöglinge der militairischen Bildungsanstalten,
soweit darüber durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§. 2.
Die Militairgerichtsbarkeit umfaßt die Strafsachen, mit Einschluß der
Injurien, soweit letztere der gerichtlichen Bestrafung unterliegen.
§. 3.
Den Civilbehörden bleibt die Untersuchung und Entscheidung der Kontra-
ventionen gegen Finanz- und Polizeigesetze, und gegen Jagd- und Fischerei-
Verordnungen in dem Fall überlassen, wenn die Kontravention im Gesetz nur
mit Geldbuße oder Konfiskation bedroht ist.
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention nur oder alternativ mit Frei-
heitsstrafe bedroht, oder trifft mit der Kontravention ein anderes Verbrechen
zusammen, so steht die Untersuchung und Entscheidung ausschließlich den Militair-
gerichten zu.
Vergl. die Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Juli 1867.,
§. 2. Littr. d. — Armee-Verordnungsblatt für 1867. Nr. 14. §. 4.