Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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einen anderen Auditeur statt des abgelehnten substituiren kann, oder einen anderen 
Gerichtsherrn deshalb zu requiriren hat. Von der erfolgten Substitution ist 
dem General-Auditoriat durch den Gerichtsherrn ungesäumt Nachricht zu geben. 
§. 59. 
Die Ablehnung ist für begründet zu erachten gegen Mitglieder des Unter- 
suchungsgerichts, welche 
1) bei dem Ausfall der Untersuchung ein Interesse haben, 
2) mit dem Angeschuldigten in offenbarer Feindschaft leben, wofür die recht- 
liche Vermuthung begründet wird durch gerichtliche Anschuldigung grober 
Verbrechen, verübte Thätlichkeiten gegen das Leben oder die Gesundheit, 
ehrenrührige Schmähungen und Prozesse über einen beträchtlichen Theil 
des Vermögens, insofern nicht anzunehmen ist, daß die feindseligen Ge- 
sinnungen durch Wiederaussöhnung oder durch den Verlauf mehrerer 
Jahre gehoben worden, 
3) in der Sache als Zeugen aufgestellt werden sollen. 
Außer diesen Gründen sind aber auch andere, in dienstlichen oder persön- 
lichen Verhältnissen beruhende Einwendungen zu berücksichtigen. 
§. 60. 
In den Fällen des §. 58. sind bis zur erfolgten Entscheidung nur solche 
Verhandlungen, welche zur Feststellung des Thatbestandes dienen, oder bei denen 
Gefahr im Verzuge ist, von dem bestellten Untersuchungsgericht vorzunehmen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Spruchgerichten. 
§. 61. 
Gegen Personen des Soldatenstandes wird 
1) in den zur höheren Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen durch ein 
Kriegsgericht, und 
2) in den zur niederen Gerichtsbarkeit gehörenden durch ein Standgericht 
erkannt. Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung findet bei Er- 
kenntnissen der Kriegs- oder Standgerichte nicht statt. 
Gegen Militairbeamte wird durch Instanzengerichte erkannt. 
§. 62. 
I. Ueber Per- Das Kriegs- und das Standgericht ist, der Dienstordnung gemäß, von 
sonen des Sol- dem Befehlshaber anzuordnen, dem die Bestellung des Untersuchungsgerichts 
datenstandes. 
Kriegs- und zustand. 
Standgerichte. §. 63.
	        
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