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Er ist verpflichtet, die Gefängnisse des Gerichts von Zeit zu Zeit zu revi-
diren, oder für deren Visitation zu sorgen.
Alle im Namen des Gerichts zu erlassenden Verfügungen sind von ihm
und dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier zu vollziehen.
In Behinderungsfällen gehen seine gerichtsherrlichen Befugnisse auf seinen
Stellvertreter im Kommando über.
§. 78.
Der Auditeur ist dem Gerichtsherrn bei Ausübung der gerichtsherrlichen
Befugnisse desselben als richterlicher Beamter zugeordnet.
Er hat die Gesetzlichkeit der im Namen des Gerichts zu erlassenden Ver-
fügungen zu vertreten.
In Betreff seiner Pflichten als Gerichtsperson finden die Vorschriften der
allgemeinen Landesgesetze Anwendung.
§. 79.
Wenn der Auditeur die Anweisungen des Gerichtsherrn in Bezug auf
seine richterlichen Pflichten mit den gesetzlichen Vorschriften oder seinen Instruk-
tionen nicht vereinbar hält, so hat er dem Gerichtsherrn dagegen Vorstellung
zu machen.
Verbleibt derselbe bei seiner Verfügung, so hat der Auditeur solche auf
die alleinige Verantwortung des Gerichtsherrn zu befolgen, jedoch den Hergang
in den Akten zu vermerken und dem General-Auditoriat davon Anzeige zu machen.
§. 80.
Der untersuchungsführende Offizier ist von dem Gerichtsherrn aus den
Subaltern-Offizieren des Truppentheils zu ernennen, und vor Antritt seiner
Funktion von dem Gerichtsherrn unter Zuziehung eines Offizieres dahin zu
vereidigen:
II. Des Audi-
teurs.
III. Des unter-
suchungsführen-
den Offiziers.
daß er die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mit Gewissen-
haftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen, auch sich
davon durch kein Ansehen der Person, keine Leidenschaft oder andere
Nebenabsichten abhalten lassen wolle.
Ueber die erfolgte Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen und bei
den Akten des Gerichts aufzubewahren.
§. 81.
Der untersuchungsführende Offizier hat in dem Umfang seines militair-
gerichtlichen Wirkungskreises mit dem Auditeur gleiche Befugnisse und Pflichten,
auch haben die in diesem Wirkungskreise vor besetztem Gericht von ihm aufge-
nommenen Verhandlungen die Beweiskraft gerichtlicher Urkunden.
§. 82.