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§. 138.
Der Auditeur hat den Richtern die Frage zur Beantwortung vorzulegen:
ob der Angeschuldigte freizusprechen oder zu bestrafen und welche Strafe
in letzterem Falle gegen ihn zu erkennen sei?
Hierauf giebt jede Richterklasse, die unterste zuerst, im Beisein des Präses, ihr
Votum dem Auditeur ab, der solches in das Protokoll aufnimmt.
Ist das Votum auf Freisprechung gerichtet, so muß der Auditeur die
Erklärung darüber erfordern:
a) ob die Freisprechung eine völlige oder vorläufige sein, und
b) im Falle der völligen Freisprechung, ob dieselbe wegen nicht erwiesener
Schuld, oder wegen erwiesener Unschuld eintreten solle?
Jeder Richter hat seinen Ausspruch zu unterschreiben.
Der Präses giebt seine Stimme zuletzt ab.
§. 139.
Weicht der Ausspruch der Klasse oder eines Richters von dem gutachtlichen
Antrag des Auditeurs wesentlich ab, so sind die Gründe dafür anzugeben. Ist
der Ausspruch den klaren Vorschriften der Gesetze entgegen, so muß der Auditeur
die Ansicht zu berichtigen suchen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, die abweichende
Meinung, mit den dafür angegebenen Gründen, in das Protokoll aufnehmen.
§. 140.
Sollte das Spruchgericht durch Stimmenmehrheit die Akten für nicht
spruchreif erklären, so ist der Beschluß von dem Auditeur auszufertigen, von dem
Präses und dem Auditeur zu unterschreiben, und dem Gerichtsherrn zur weiteren
Veranlassung vorzulegen. Hat derselbe gegen die Ausführung des Beschlusses
Bedenken, so ist die Sache dem General-Auditoriat zur Verfügung einzusenden.
Sind die Bedenken gegen die Spruchreife der Akten erledigt, so muß in der
Sache erkannt werden.
Wenn durch Stimmenmehrheit die Akten für spruchreif erklärt werden, so
sind die überstimmten Mitglieder des Kriegsgerichts nach Aufstellung ihrer Bedenken,
ihre Stimme hinsichtlich der Strafbarkeit des Angeschuldigten, sowie der Art und
des Maaßes der Strafe, nach Lage der Akten, definitiv abzugeben verbunden.
§. 141.
Das Spruchgericht, welches für einen Straffall der höheren Gerichtsbar-
keit bestellt ist, hat das Urtheil auch dann zu sprechen, wenn sich ergiebt, daß
die zu erkennende Strafe die Grenzen der niederen Gerichtsbarkeit, oder der
Disziplinarstrafgewalt nicht übersteigt.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 37 §. 142.