B. Förmliche
Untersuchung.
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den Verdacht der Entweichung begründen, näher festzustellen, und die nächsten
Angehörigen und den Vormund des Abwesenden über den Aufenthalt des Letzteren,
unter Bekanntmachung der Folgen seines Ausbleibens, zu vernehmen, oder deren
Vernehmung zu veranlassen.
§. 246.
Zugleich ist bei den Gerichten der Heimath des Abwesenden der Arrestschlag
auf dessen Vermögen für den Fiskus in Antrag zu bringen.
Ist der Abwesende ein Ausländer, so findet der Arrestschlag nur statt,
wenn er Vermögen im Inlande besitzt.
Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
§. 247.
Wird der Aufenthaltsort des Abwesenden im Auslande ermittelt, und besteht
mit dem auswärtigen Staat eine Kartelkonvention, so ist auf Grund derselben
die Auslieferung in Antrag zu bringen.
§. 248.
Ist innerhalb vier Wochen die Rückkehr des Abwesenden nicht erfolgt,
oder ist die Auslieferung desselben nicht zu bewirken gewesen, und der Verdacht
der Entweichung hinreichend begründet, so ist der Desertionsprozeß zu eröffnen,
und der Abwesende in den Amtsblättern öffentlich vorzuladen.
§. 249.
In dieser Vorladung muß ein auf drei Monate hinauszusetzender, vom
Tage der Ausgabe der Amtsblätter zu berechnender Termin anberaumt und der
Abwesende aufgefordert werden, sich spätestens in demselben einzufinden, mit der
Warnung, daß die Untersuchung im Fall des Ausbleibens geschlossen, der Abwesende
für einen Deserteur erklärt und auf Konfiskation seines Vermögens erkannt
werden würde.
Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
§. 250.
Die Vorladung ist in das Amtsblatt der heimathlichen Regierung des
Abwesenden, sowie der Regierung, in deren Bezirk das untersuchende Militairgericht
seinen Sitz hat, einmal einzurücken.
Die Vorladung eines Ausländers ist nur in das Amtsblatt der Regierung
einzurücken, in deren Bezirk sich das untersuchende Militairgericht befindet.
Die Vorladung der aus den Fürstenthümern Neuenburg und Valendis
gebürtigen Deserteure erfolgt in der Heimath nach den darüber bestehenden besonderen
Vorschriften.
Anmerkung: Der §. 250. Alinea 3. ist antiquirt.
§. 251.