Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

B.  Förmliche
Untersuchung.

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den  Verdacht  der  Entweichung  begründen,  näher  festzustellen,  und  die  nächsten
Angehörigen  und  den  Vormund  des  Abwesenden  über  den  Aufenthalt  des  Letzteren,
unter  Bekanntmachung  der  Folgen  seines  Ausbleibens,  zu  vernehmen,  oder  deren
Vernehmung  zu  veranlassen.

§.  246.

Zugleich  ist  bei  den  Gerichten  der  Heimath  des  Abwesenden  der  Arrestschlag
  auf  dessen  Vermögen  für  den  Fiskus  in  Antrag  zu  bringen.

Ist  der  Abwesende  ein  Ausländer,  so  findet  der  Arrestschlag  nur  statt,
wenn  er  Vermögen  im  Inlande  besitzt.

Vergl.  das  Gesetz  vom  11.  März  1850;    Beilage  Littr.  E.

§.  247.

Wird  der  Aufenthaltsort  des  Abwesenden  im  Auslande  ermittelt,  und  besteht
  mit  dem  auswärtigen  Staat  eine  Kartelkonvention,  so  ist  auf  Grund  derselben
  die  Auslieferung  in  Antrag  zu  bringen.

§.  248.

Ist  innerhalb  vier  Wochen  die  Rückkehr  des  Abwesenden  nicht  erfolgt,
oder  ist  die  Auslieferung  desselben  nicht  zu  bewirken  gewesen,  und  der  Verdacht
der  Entweichung  hinreichend  begründet,  so  ist  der  Desertionsprozeß  zu  eröffnen,
und  der  Abwesende  in  den  Amtsblättern  öffentlich  vorzuladen.

§.  249.

In  dieser  Vorladung  muß  ein  auf  drei  Monate  hinauszusetzender,  vom
Tage  der  Ausgabe  der  Amtsblätter  zu  berechnender  Termin  anberaumt  und  der
Abwesende  aufgefordert  werden,  sich  spätestens  in  demselben  einzufinden,  mit  der
Warnung,  daß  die  Untersuchung  im  Fall  des  Ausbleibens  geschlossen,  der  Abwesende
  für  einen  Deserteur  erklärt  und  auf  Konfiskation  seines  Vermögens  erkannt
  werden  würde.

Vergl.  das  Gesetz  vom  11.  März  1850;  Beilage  Littr.  E.

§.  250.

Die  Vorladung  ist  in  das  Amtsblatt  der  heimathlichen  Regierung  des
Abwesenden,  sowie  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  das  untersuchende  Militairgericht
  seinen  Sitz  hat,  einmal  einzurücken.

Die  Vorladung  eines  Ausländers  ist  nur  in  das  Amtsblatt  der  Regierung
einzurücken,  in  deren  Bezirk  sich  das  untersuchende  Militairgericht  befindet.

Die  Vorladung  der  aus  den  Fürstenthümern  Neuenburg  und  Valendis
gebürtigen  Deserteure  erfolgt  in  der  Heimath  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen
  Vorschriften.

Anmerkung:  Der  §.  250.  Alinea  3.  ist  antiquirt.
§.  251.