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§. 280.
B. des Ver- Alle Offiziere und obere Militairbeamten sind zur Bezahlung der Defen-
theidigers. sionsgebühren verpflichtet, wenn sie eine Justizperson zum Vertheidiger wählen.
§. 281.
IV. Vorschuß Baare Auslagen, welche als solche in den über die unerläßlichen Kosten
baarer Aus- in Untersuchungssachen bestehenden allgemeinen Vorschriften bezeichnet werden,
sind von dem Truppentheil, zu welchem der Angeschuldigte gehört, vorzuschießen,
und wenn der Verurtheilte nicht kostenpflichtig oder die Wiedereinziehung nicht
zu bewirken ist, durch die General-Militairkasse zu erstatten.
§. 282.
V. Festsetzung Die Festsetzung der Kosten und baaren Auslagen erfolgt von dem Militair-
der Kosten und gericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist. Wird gegen die Fest-
baaren Auslagen. setzung Beschwerde erhoben, so hat das General-Auditoriat darüber zu entscheiden.
§. 283.
VI. Abliefe- Die Kosten, welche von Offizieren, denen sonst die Kostenfreiheit zusteht,
rung der einge- in Injuriensachen zu entrichten sind, fließen zum Invalidenfonds, und sind von
und Geldstrafen. den Militairgerichten an die nächste Regierungs-Hauptkasse für Rechnung der
A. der Gerichtskosten. General-Militairkasse abzuführen.
Die bei dem General-Auditoriat entstehenden Kosten sind an die Gebühren-
kasse des General-Auditoriats einzusenden.
§. 284.
B. des reser- Das in kostenpflichtigen Untersuchungen reservirte Porto ist nach erfolgter
virten Portos. Einziehung an die Postverwaltung abzuliefern.
§. 285.
C. der Geld- Die von den Militairbehörden durch Erkenntnisse, Resolute oder im Wege
strafen. der Disziplin sowohl gegen Militair- als Civilpersonen verhängten Geldstrafen
sind in der bisherigen Art zu verrechnen.
§. 286.
Vll. Kosten Kosten und baare Auslagen in dem Kontumazialverfahren gegen Deserteure
im Kontuma- sind von den Militairgerichten bei derjenigen Regierung zu liquidiren, deren
gegen Deser- Hauptkasse das konfiszirte Vermögen des Deserteurs zugesprochen wird.
teure. Anmerkung: Die im §. 286. erwähnten Kosten und Auslagen werden bei den Militair-
Intendanturen liquidirt.
§. 287.
VIII. Spor- Sämmtliche Militairgerichte haben die Kosten, wo solche in kostenpflich-
teltaxe. tigen Untersuchungssachen eintreten, nach der Sporteltaxe zu liquidiren, welche
diesem Gesetzbuch unter Littr. C. beigefügt ist.
Beilage