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e) die Unteroffiziere (Oberjäger bei den
Jägern),
d) die Gendarmen,
e) die Oberpioniere, soweit solche noch
vorhanden sind,
f) die Regiments- und Bataillons-Tam-
boure, die Pauker, die etatsmäßigen
Trompeter, Hautboisten der Infanterie
und Hornisten bei den Jägern, sowie
diejenigen außeretatsmäßigen Hautboi-
sten, Hornisten und Trompeter, wel-
chen die Unteroffizier-Charge besonders
verliehen ist,
g) die Zeugsergeanten,
h) die Unter-Roßärzte,
i) die Militair-Oberbäcker,
k) die Ober-Lazarethgehülfen und die
Lazarethgehülfen, und
l) die Militair-Eleven der Militair-Roß-
arztschule, welche Unteroffiziere in der
Armee waren.
Anmerkung.
ee) Meistersmaate
ff) Ober-Lazarethgehülfen
gg) Stabssergeanten
hh) Zeugsergeanten
b) mit Unteroffiziers-Rang:
aa) dieselben Chargen II. Klasse un-
ter aa—ee.,
bb) die Lazarethgehülfen.
I. Klasse;
Alle unter A. II. 1. und 2. aufgeführten Personen des Soldatenstandes in
der Armee und in der Marine sind wirkliche Unteroffiziere; die Ertheilung des
bloßen Ranges eines Unteroffiziers soll nicht mehr stattfinden.
III. Die Gemeinen.
Zu denselben gehören:
1) die Obergefreiten dieselben (ad 1. 2.
bei der Artillerie :
2) die Gefreiten, 3.4.) sind indeß in allen gemeinschaft-
3) die Schießer bei lichen Dienstver-
den Militairbäk- hältnissen Vorge-
ker-Abtheilungen, —
4) die Unter-Laza- setzte der Gemeinen;
rethgehülfen,
5) die gemeinen Soldaten,
6) die Zöglinge der Unteroffizierschulen,
7) die Spielleute, soweit sie nach A. II.
1. f. und 2. f. nicht zu den Unteroffizie-
ren gehören,
1) mit Gefreiten-Rang:
a) die Matrosen
b) die Maschinisten-Ap-
plikanten
c) die Heizer
d) die Handwerker
e) die Unter-Lazarethgehülfen;
(Auch hier findet zwischen den See-
leuten vom Gefreiten-Range und denen
vom Gemeinenstande dasselbe Dienst-
verhältniß statt, wie zwischen den Ge-
freiten und Gemeinen der Armee.)
I. Klasse,