Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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e) die Unteroffiziere (Oberjäger bei den 
Jägern), 
d) die Gendarmen, 
e) die Oberpioniere, soweit solche noch 
vorhanden sind, 
f) die Regiments- und Bataillons-Tam- 
boure, die Pauker, die etatsmäßigen 
Trompeter, Hautboisten der Infanterie 
und Hornisten bei den Jägern, sowie 
diejenigen außeretatsmäßigen Hautboi- 
sten, Hornisten und Trompeter, wel- 
chen die Unteroffizier-Charge besonders 
verliehen ist, 
g) die Zeugsergeanten, 
h) die Unter-Roßärzte, 
i) die Militair-Oberbäcker, 
k) die Ober-Lazarethgehülfen und die 
Lazarethgehülfen, und 
l) die Militair-Eleven der Militair-Roß- 
arztschule, welche Unteroffiziere in der 
Armee waren. 
Anmerkung. 
ee) Meistersmaate 
ff) Ober-Lazarethgehülfen 
gg) Stabssergeanten 
hh) Zeugsergeanten 
b) mit Unteroffiziers-Rang: 
aa) dieselben Chargen II. Klasse un- 
ter aa—ee., 
bb) die Lazarethgehülfen. 
I. Klasse; 
Alle unter A. II. 1. und 2. aufgeführten Personen des Soldatenstandes in 
der Armee und in der Marine sind wirkliche Unteroffiziere; die Ertheilung des 
bloßen Ranges eines Unteroffiziers soll nicht mehr stattfinden. 
III. Die Gemeinen. 
Zu denselben gehören: 
1) die Obergefreiten dieselben (ad 1. 2. 
bei der Artillerie :  
2)  die Gefreiten,   3.4.) sind indeß in allen gemeinschaft- 
3) die Schießer bei lichen Dienstver- 
den Militairbäk- hältnissen Vorge- 
ker-Abtheilungen, — 
4) die Unter-Laza- setzte der Gemeinen; 
rethgehülfen, 
5) die gemeinen Soldaten, 
6) die Zöglinge der Unteroffizierschulen, 
7) die Spielleute, soweit sie nach A. II. 
1. f. und 2. f. nicht zu den Unteroffizie- 
ren gehören, 
1) mit Gefreiten-Rang: 
a) die Matrosen 
b) die Maschinisten-Ap- 
plikanten 
c) die Heizer 
d) die Handwerker 
e) die Unter-Lazarethgehülfen; 
(Auch hier findet zwischen den See- 
leuten vom Gefreiten-Range und denen 
vom Gemeinenstande dasselbe Dienst- 
verhältniß statt, wie zwischen den Ge- 
freiten und Gemeinen der Armee.) 
I. Klasse,
	        
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