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2. Als untere Militairbeamte mit einem bestimmten Militair-Rang
sind nur zu betrachten:
die Unterärzte.
Dieselben rangiren vor den Unteroffizieren ohne Portepee und hinter den
Portepeefähnrichen (Seekadetten).
Anmerkung.
1) Die Medizinalpersonen, die Auditeure und Aktuarien, die Militair-Geist-
lichen und Küster, die Intendanturbeamten bei der Armee, die bei der
Armee sub B. I. 1. Littr. 1. (1. bis 7.) und B. II. 1. Littr. e. auf-
geführten Personen, sowie alle Marinebeamten, stehen in einem doppelten
Unterordnungsverhältniß, beziehungsweise zu den ihnen vorgesetzten Militair-
Befehlshabern und den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Verwal-
tungsbehörden, wogegen alle anderen Militairbeamten nur ihren vorgesetz-
ten Militair-Befehlshabern untergeordnet sind.
2) Diejenigen Personen, welche ihrer Militairverpflichtung in einem Beamten-
verhältniß — z. B. als Militair- (Marine-) Aerzte oder Pharmazeuten in
den Militairlazarethen — genügen, gehören ebenfalls zu den Militairpersonen.
3) Diejenigen Beamten der Militairverwaltung, welche nicht in dem vor-
stehenden Verzeichniß sub B. aufgeführt sind, gehören nicht zu den Mi-
litairpersonen.
Anmerkung: Das die Beilage A. zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer bildende
Verzeichniß der Militairpersonen nach ihren Dienst- und Rangverhältnissen ist antiquirt
und durch die vorstehende Klassifikation der zum Preußischen Heere und zur Marine
gehörenden Militairpersonen ersetzt worden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 41 Beilage