Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2. Als untere Militairbeamte mit einem bestimmten Militair-Rang 
sind nur zu betrachten: 
die Unterärzte. 
Dieselben rangiren vor den Unteroffizieren ohne Portepee und hinter den 
Portepeefähnrichen (Seekadetten). 
Anmerkung. 
1) Die Medizinalpersonen, die Auditeure und Aktuarien, die Militair-Geist- 
lichen und Küster, die Intendanturbeamten bei der Armee, die bei der 
Armee sub B. I. 1. Littr. 1. (1. bis 7.) und B. II. 1. Littr. e. auf- 
geführten Personen, sowie alle Marinebeamten, stehen in einem doppelten 
Unterordnungsverhältniß, beziehungsweise zu den ihnen vorgesetzten Militair- 
Befehlshabern und den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Verwal- 
tungsbehörden, wogegen alle anderen Militairbeamten nur ihren vorgesetz- 
ten Militair-Befehlshabern untergeordnet sind. 
2) Diejenigen Personen, welche ihrer Militairverpflichtung in einem Beamten- 
verhältniß — z. B. als Militair- (Marine-) Aerzte oder Pharmazeuten in 
den Militairlazarethen — genügen, gehören ebenfalls zu den Militairpersonen. 
3) Diejenigen Beamten der Militairverwaltung, welche nicht in dem vor- 
stehenden Verzeichniß sub B. aufgeführt sind, gehören nicht zu den Mi- 
litairpersonen. 
Anmerkung: Das die Beilage A. zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer bildende 
Verzeichniß der Militairpersonen nach ihren Dienst- und Rangverhältnissen ist antiquirt 
und durch die vorstehende Klassifikation der zum Preußischen Heere und zur Marine 
gehörenden Militairpersonen ersetzt worden. 
  
  
Bundes-Gesetzbl. 1867. 41 Beilage
	        
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