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in eine militairische zu verwandeln ist, oder umgekehrt, so soll folgendes Verhältniß
maaßgebend sein:
1) die Zuchthausstrafe steht gleich der Baugefangenschaft;
2) die Einschließung dem Festungsarrest;
3) die Gefängnißstrafe der Festungsstrafe; es kann jedoch anstatt der Gefäng-
nißstrafe auch auf mittleren oder gelinden Arrest, ingleichen auf Stuben-
arrest oder Festungsarrest erkannt werden.
Anmerkung: In den obengedachten Bundesstaaten (Anmerkungen zu den §§. 4. 5.
und 6.) wird der Richter bei sinngemäßer Anwendung des §. 8. das Verhältniß
der bürgerlichen zu den militairischen Freiheitsstrafen unter sorgfältiger Berück-
sichtigung der Art und Beschaffenheit der zu vergleichenden Strafen in jedem Falle
besonders zu bestimmen haben.
§. 9.
Weder bei dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, noch beim Rückfalle,
noch wenn sonst in den Militair-Strafgesetzen eine Verlängerung oder Verschärfung
der Strafe vorgeschrieben ist, darf die Dauer der zeitigen militairischen Freiheits-
strafe den Zeitraum von zwanzig Jahren übersteigen.
§. 10.
Anstatt der durch den Erlaß vom 6. Mai 1848. (Gesetz-Samml. S. 123.)
bereits aufgehobenen Strafe der körperlichen Züchtigung soll eine Strafe nicht
mehr erkannt werden.
§. 11.
Bei Verwandlung einer Geldbuße in eine militairische Freiheitsstrafe ist
nach den in dem Allgemeinen Strafgesetzbuche aufgestellten Grundsätzen (§§. 17.
und 335.) zu verfahren.
Die statt einer Geldbuße eintretende militairische Freiheitsstrafe besteht
mindestens in eintägigem gelinden Arrest und höchstens vierjähriger Festungsstrafe.
Vergl. zu den §§. 11. 12. die Anmerkung zu §. 1.
§. 12.
Die Strafe des Rückfalls tritt nur dann ein, wenn dasselbe Verbrechen
oder Vergehen, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begangen wird, und
die frühere Strafe von einem Preußischen Gerichte erkannt ist. Bei Anwendung
der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterschied, ob die frühere von einem
Preußischen Gerichte erkannte Strafe eine ordentliche oder außerordentliche war,
ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
§. 13.
An die Stelle der in den Militair-Strafgesetzen enthaltenen besonderen
Vorschriften über die Bestrafung des Landesverraths, der Körperverletzung, des
Dieb-