Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 17. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 15. April 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
Beilage Litt. G. 
  
Allerhöchste Ordre 
vom 9. Dezember 1852. 
und 
Cirkular-Erlaß des Kriegsministeriums 
vom 26. Januar 1853., 
betreffend 
die Einführung der Kriegsartikel vom 9. Dezember 1852. 
  
Die in Folge der von Mir angeordneten Revision der Kriegsartikel vom 
27. Juni 1844. entworfenen, Mir von Ihnen vorgelegten Kriegsartikel für 
die Unteroffiziere und Soldaten meiner Armee habe Ich vollzogen und gebe sie 
Ihnen mit dem Auftrage zurück, die zur Einführung derselben erforderlichen 
Verfügungen zu treffen. 
Zugleich bestimme Ich, daß diese revidirten Kriegsartikel 
1) bei jeder Kompagnie, Schwadron und Batterie sogleich nach ihrer Be- 
kanntmachung und demnächst alljährlich einmal, sowie auch einem jeden 
neu eintretenden Soldaten vor der Ableistung des Soldateneides langsam 
und deutlich vorgelesen werden sollen; 
2) den der deutschen Sprache nicht kundigen Soldaten aber in ihrer Mutter- 
sprache
	        
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