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§. 17.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 15. April 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Beilage Litt. G.
Allerhöchste Ordre
vom 9. Dezember 1852.
und
Cirkular-Erlaß des Kriegsministeriums
vom 26. Januar 1853.,
betreffend
die Einführung der Kriegsartikel vom 9. Dezember 1852.
Die in Folge der von Mir angeordneten Revision der Kriegsartikel vom
27. Juni 1844. entworfenen, Mir von Ihnen vorgelegten Kriegsartikel für
die Unteroffiziere und Soldaten meiner Armee habe Ich vollzogen und gebe sie
Ihnen mit dem Auftrage zurück, die zur Einführung derselben erforderlichen
Verfügungen zu treffen.
Zugleich bestimme Ich, daß diese revidirten Kriegsartikel
1) bei jeder Kompagnie, Schwadron und Batterie sogleich nach ihrer Be-
kanntmachung und demnächst alljährlich einmal, sowie auch einem jeden
neu eintretenden Soldaten vor der Ableistung des Soldateneides langsam
und deutlich vorgelesen werden sollen;
2) den der deutschen Sprache nicht kundigen Soldaten aber in ihrer Mutter-
sprache