Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Artikel 42. 
Den Soldaten, der ohne Genehmigung seines vorgesetzten Befehlshabers sich 
verheirathet, trifft Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu 
sechs Monaten. 
Artikel 43. 
Der Soldat soll mit seinen Kameraden in Eintracht leben, darf in Kampf, 
Noth und Gefahr sie nicht verlassen und muß ihnen nach allen Kräften Hülfe 
leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen. 
Artikel 44. 
Einfache Beleidigungen der Gemeinen unter einander und Schlägereien 
derselben unter sich, bei welchen schwere Körperverletzungen nicht vorgekommen 
sind, werden mit Arrest, unter Unteroffizieren aber entweder mit Arrest oder mit 
Degradation bestraft. 
Artikel 45. 
Wer einen Kameraden, welchem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung 
ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, Eßwaaren, Getränke, Taback 
oder Gegenstände zur Reinigung oder zum Ausbessern der Sachen, zum eigenen 
Gebrauch ohne Anwendung von Gewalt an Sachen, entwendet oder veruntreut, 
wird das erste Mal disziplinarisch mit strengem Arrest bestraft. Geschieht dies 
aber zum zweiten Mal, oder ist bei Verübung der That Gewalt an Sachen an- 
gewendet, oder ist die That von einem Unteroffizier verübt, so tritt die Strafe 
des einfachen Diebstahls ein. 
Artikel 46. 
Wer irgend eine Dienstgewalt über Andere auszuüben hat, soll durch ruhiges, 
ernstes und gesetztes Benehmen die Achtung und das Vertrauen seiner Untergebenen 
sich zu erwerben suchen und von denselben nur solche Geschäfte und Leistungen 
fordern, welche der Dienst mit sich bringt. Er darf seinen Untergebenen den 
Dienst nicht unnöthig erschweren und dieselben weder wörtlich beschimpfen, noch 
mißhandeln. Auch darf von ihm das Dienstansehen nicht gemißbraucht werden, 
um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vortheile zu verschaffen. 
Die Verletzung dieser Pflichten hat Arrest oder Festungsstrafe zur Folge. 
Artikel 47. 
Diebstahl, Betrug, Fälschung und alle übrigen gemeinen Verbrechen und 
Vergehen werden nach den allgemeinen Strafgesetzen geahndet. 
Ist mit der darauf verwirkten Strafe nicht die Ausstoßung oder Entlassung 
aus dem Soldatenstande verbunden, so treten verhältnißmäßige Militairstrafen 
statt der dort angedrohten bürgerlichen Strafen ein. 
Artikel 48. 
Werden gemeine Verbrechen oder Vergehen im Kriege unter Mißbrauch 
der militairischen Gewalt verübt, so wird die sonst verwirkte Strafe verschärft. 
Artikel 49. 
Die in den Militairgesetzen für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vor- 
schriften
	        
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