Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 5.
(Nr. 8.) Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete, zur
Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben
keines Reisepapiers.
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere er-
theilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht ent-
gegenstehen.
§. 2.
Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über
die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen
innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden.
§. 3.
Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amt-
liches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.
§. 4.
Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Urkunden,
welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben,
wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung enthalten,
Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 7 § 5.
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1867.