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§. 4.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
§. 5.
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen
werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimaths-
hafen, Registerhafen).
§. 6.
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister muß enthalten:
1) den Namen und die Gattung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.);
2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit;
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es die Flagge eines
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Landes geführt hat, den
Thatumstand, wodurch es das Recht, die Bundesflagge zu führen, er-
langt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Er-
bauung;
4) den Heimathshafen,
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine
Rhederei besteht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mit-
rheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handels-
gesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an
welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht
eine Aktiengesellschaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller
die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen; bei der Kom-
manditgesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesell-
schafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter;
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des
Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;
8) den Tag der Eintragung des Schiffes.
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungs-
nummer eingetragen.
§. 7.
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister darf erst geschehen,
nachdem das Recht desselben, die Bundesflagge zu führen, und alle in dem §. 6.
bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.
§. 8.
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von der
Re-