— 42 —
1. Abgabe (Steuer) von inländischem Salze.
1. Anmeldung.
§. 3.
Die Gewinnung oder Raffinirung von Salz ist nur in den gegenwärtig
im Betriebe befindlichen, sowie in denjenigen Salzwerken (Salinen, Salzberg-
werken, Salzraffinerien) gestattet, deren Benutzung zu einem solchen Betriebe
mindestens sechs Wochen vor Eröffnung desselben dem Haupt-Zoll- oder Haupt-
Steueramte, in dessen Bezirk die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist.
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken ver-
pflichtet, in welchen Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt
gewonnen wird.
§. 4
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salzwerkes oder einer
Fabrik, welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, hat binnen einer von der Steuer-
behörde zu bestimmenden Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Aus-
fertigung eine Beschreibung und Nachweisung des Salzwerkes oder der Fabrik
nebst Zubehör nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde einzureichen. Jede
Veränderung in den Betriebsräumen, sowie jeder Zu- und Abgang und jede
Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten Geräthen und Vorrich-
tungen, ist dem gedachten Hauptamte vor der Ausführung anzuzeigen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline
oder sonstige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als
Nebenprodukt gewonnen wird, anlegen, oder eine außer Betrieb gesetzte Saline
oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei An-
lage neuer Salinen, Salzbergwerke oder Salzraffinerien sind die Anordnungen
der Steuerbehörde wegen Einfriedigung des Salzwerkshofes zu befolgen, auch für
die zur Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten Geschäfts- und Wohnungs-
räume zu gewähren.
Wo nach bestehenden Reglements den Beamten Miethsabzüge gemacht
werden, hat der Salzwerksbesitzer dieselben zu beziehen.
§. 5
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes ist
die Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn
die Menge des auf demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht
mindestens zwölftausend Zentner beträgt.
2. Kontrole.
§. 6.
Die im §. 3. bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von
dem