Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§§.  37.  und  39.  des  Zollgesetzes  und  in  den  §§.  83.  84.  87.  91.  96.
106.  107.  und  113.  der  Zollordnung  Anwendung.  Dieselben  Bestimmungen
  können  für  den  viertelmeiligen  Umkreis  derjenigen  Salzwerke,
welche  als  gehörig  umfriedigt  nicht  anerkannt  werden,  durch  eine  von  der
obersten  Finanzbehörde  des  Bundesstaates  zu  erlassende  Bekanntmachung
in  Anwendung  gebracht  werden.

2)  Die  mit  außervereinsländischen  Nachbarstaaten  bezüglich  des  Salzverkehrs
bestehenden  Uebereinkünfte  bleiben  in  Kraft.

3)  Salzhaltige  Quellen,  deren  Soole  zur  Versiedung  nicht  benutzt  wird,
sowie  Mutterlauge  kann  die  Steuerbehörde  unter  Aufsicht  stellen  (unter
Verschluß  nehmen),  um  mißbräuchliche  Verwendung  zu  verhüten.

3.  Strafbestimmungen.

§.  11.

Wer  es  unternimmt,  dem  Staate  die  Abgabe  von  inländischem  Salze  zu
entziehen,  ist  der  Salzabgaben-Defraudation  schuldig  und  soll  mit  der  Konfiskation
  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  die  Defraudation  verübt  ist,  und
mit  einer  Geldbuße,  welche  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zehn  Thaler  —  fünfzehn  Gulden  —  beträgt,  bestraft
  werden.  Kann  die  Konfiskation  selbst  nicht  vollzogen  werden,  so  ist  auf
Erlegung  des  Werthes  der  Gegenstände  zu  erkennen.  Daneben  ist  die  Abgabe
mit  zwei  Thalern  für  den  Zentner  zu  entrichten.  Ist  die  Defraudation  durch
unerlaubte  Gewinnung  oder  Raffinirung  von  Salz  verübt  (§.  3.),  so  verfallen
auch  die  dazu  benutzten  Geräthe  (Siedepfannen,  Kessel  u.  s.  w.)  der  Konfiskation.

Mißbräuchliche  Verwendung  des  steuerfrei  oder  gegen  Erlegung  der  im
§.  20.  erwähnten  Kontrolegebühr  empfangenen  Salzes  (§.  13.  Nr.  6.)  zieht
außerdem  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  steuerfreien  Salzbezug  nach  sich.

§.  12.

Im  ersten  Wiederholungsfalle,  nach  vorangegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung,
  wird  die  nach  §.  11.  außer  der  Konfiskation  eintretende  Strafe  verdoppelt,
  in  jedem  ferneren  Rückfalle  vervierfacht.

In  denjenigen  Staaten,  nach  deren  Zollstrafgesetzen  die  freiwillige  Unterwerfung
  unter  die  Strafe  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  gleichsteht,  ist  diese
Bestimmung  auch  für  den  vorstehenden  Fall  maaßgebend.



 

§.  13.

Die  Defraudation  wird  als  vollbracht  angenommen:

1)  wenn  Salz,  den  Bestimmungen  des  §.  3.  zuwider,  oder  in  Anstalten,
deren  Betrieb  auf  Grund  des  §.  7.  untersagt  ist,  gefördert,  hergestellt
oder  raffinirt  wird;

2)  wenn  das  in  den  zugelassenen  Betriebsanstalten  gewonnene  Salz  vor  der

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