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§. 8.
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs
eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeinde-
einwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Auf-
enthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden
diesen Lasten nicht unterworfen.
§. 9.
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen
Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der
örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armen-
kommunen) obliegt, auch von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften,
deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet.
§. 10.
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben den
Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung nur
mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts
(§. 1.) geahndet werden darf.
§. 11.
Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie das
gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die
Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeinde-
nutzungen und der Armenpflege, nicht begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Nieder-
lassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt
worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohnsitz) er-
worben wird, behält es dabei sein Bewenden.
§. 12.
Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses
Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch
diess Gesetz nicht berührt.
§. 13.