Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Abschnitt  II.
Von  der  Garantie.

§.  6.

Die  Postverwaltung  leistet  dem  Absender  Ersatz  für  den  Verlust  und  die
Beschädigung  folgender  ihr  zur  Beförderung  reglementsmäßig  eingelieferten
Gegenstände:

1)  der  Geldsendungen,
2)  der  Packete  mit  oder  ohne  Werthsdeklaration,  
3)  der  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe,

und  für  den  Verlust

4)  der  reglementsmäßig  eingelieferten  rekommandirten  Sendungen,  denen  in
dieser  Beziehung  Sendungen  gleichgestellt  werden,  welche  zur  Beförderung
durch  Estafette  eingeliefert  worden  sind.

Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Gegenstände
entstandenen  Schaden  leistet  die  Postverwaltung  nur  dann  Ersatz,  wenn  die
Sache  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  verdorben  ist,  oder  ihren
Werth  bleibend  ganz  oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veränderung  des
Kurses  oder  marktgängigen  Preises  wird  jedoch  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.

Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausgeschlossen,
  wenn  der  Verlust,  die  Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung
oder  Bestellung

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  oder

b)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses,  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes  herbeigeführt  worden  ist,  oder

c)  auf  einer  auswärtigen  Postanstalt  sich  ereignet  hat,  für  welche  die  Postverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  durch  Konvention  die  Ersatzleistung
  ausdrücklich  übernommen  hat;  ist  jedoch  in  diesem  Falle  die
Einlieferung  bei  einer  Norddeutschen  Postanstalt  erfolgt  und  will  der
Absender  seine  Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Postbehörde  geltend
machen,  so  hat  die  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  ihm  Beistand
  zu  leisten.
Für  andere,  als  die  unter  Nr.  1.  bis  4.  bezeichneten  Gegenstände  und

insbesondere  für  gewöhnliche  Briefe  wird  weder  für  Verlust  oder  Beschädigung,
noch  für  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  Ersatz  geleistet.

§.  7.
Wenn  der  Verschluß  und  die  Emballage  der  zur  Post  gegebenen  Gegenstände

  bei  der  Aushändigung  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt  und  zugleich
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