Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird, 
so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der 
Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene An- 
nahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung 
Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte 
Gewicht übereinstimmend befunden worden ist. 
§. 8. 
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung 
des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum 
Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der deklarirte Werth 
den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist 
in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht 
nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der 
Strafgesetze zu bestrafen. 
§. 9. 
Ist bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so vergütet 
die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirk- 
lich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund 
der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden 
den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende 
Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet. 
§. 10. 
Für einen rekommandirten Brief oder eine andere rekommandirte Sendung, 
sowie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder an- 
deren Gegenstand (§. 6. Nr. 4.) wird dem Absender im Falle des Verlustes, 
ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern 
gezahlt. Eine Werthsdeklaration ist bei diesen Gegenständen nicht zulässig. 
§. 11. 
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung 
1) für den Verlust oder bei Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten 
Passagierguts nach Maaßgabe der §§. 8. und 9. und 
2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht 
erweislich durch einen Zufall oder durch Schuld des Reisenden herbei- 
geführt ist, für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten 
Ersatz. 
Bei der Extrapostbeförderung findet weder für den Verlust oder die Be- 
schädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer kör- 
perlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung Seitens der Postverwal- 
tung statt.  
§. 12.
	        
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