Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 24. 
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten 
zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken. 
§. 25. 
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personen- 
geld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben 
bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen. 
Dem Exeguirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. 
§. 26. 
Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den 
Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche 
aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach 
Abzug des Porto und der sonstigen Kosten zur Post-Armen- oder Unterstützungs- 
kasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post. 
Armen- oder Unterstützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, 
zurück. 
Nach gleichen Grundsätzen ist mit zurückgelassenen Passagier-Effekten zu 
verfahren. 
Abschnitt IV. 
Strafbestimmungen bei Post- und Portodefraudationen. 
§. 27. 
Mit Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern wird bestraft: 
1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach §. 1. erforderliche 
Genehmigung der Postverwaltung zu besitzen, oder wer von den Bedin- 
gungen der ihm ertheilten Konzession abweicht; 
2) wer unbefugt Briefe oder politische Zeitungen gegen Bezahlung (§§. 2. 3.) 
befördert. 
Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Packeten erfolgt, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den 
verbotwidrigen Inhalt des Packetes zu erkennen vermochte. 
§. 28. 
Wird das in §. 1. ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transport- 
mittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhrgelegenheiten um- 
gangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Aufforderung der 
Post-
	        
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