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den, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung
der Steuer nicht überschritten werden soll.
§. 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der
Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßig-
keit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Ver-
einsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das
inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden
darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere
b)
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht
besteuern;
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind
nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das
vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern
es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische
Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden;
c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-
gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung
desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen
Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in
gleicher Weise fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder
Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an-
deren Vereinsstaaten voll erheben lassen;
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten
erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben
werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht
erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die
Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten;
f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen
Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Be-
fugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen
Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
§. 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver-
kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsum-
tionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach
an-