Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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den, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung 
der Steuer nicht überschritten werden soll. 
§. 3. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der 
Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßig- 
keit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Ver- 
einsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das 
inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden 
darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere 
b) 
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht 
besteuern; 
b)  wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind 
nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das 
vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern 
es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische 
Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden; 
c)  diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions- 
gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung 
desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen 
Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in 
gleicher Weise fordern; 
d)  diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den 
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an- 
deren Vereinsstaaten voll erheben lassen; 
e)  im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten 
erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben 
werden. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht 
erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die 
Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten; 
  
f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen 
Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Be- 
fugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen 
Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
§. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver- 
kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsum- 
tionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach 
an-
	        
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