Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetz- 
lichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als 
in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses 
nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch 
nur höchstens bis zum Betrage der letzteren. 
b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk 
darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte 
Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und 
Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. 
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher 
eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher ge- 
leistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem 
angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Be- 
stimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete 
Weise nachgewiesen worden sein wird. 
d) Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein 
wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des 
Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden. 
§. 5. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten 
entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3. und 4. zur Erhebung 
kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders ver- 
abredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren 
Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung 
dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, und 
hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der 
eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeug- 
nissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden 
sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien. 
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, 
bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung. 
§. 6. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins- 
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes 
stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch 
gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung 
für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Siche- 
rung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Ver- 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 15 sen-
	        
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