— 92 —
gemeinschaftliche Porto wird nach Maaßgabe derselben Sätze, wie für den
Wechselverkehr, unter Zugrundelegung der Entfernungen von, beziehungsweise bis
zu den Taxquadraten berechnet, in welchen die besonders zu bezeichnenden Grenz-
punkte belegen sind.
Für Postvorschußsendungen vom Auslande ist, wenn in dem fremden
Aufgabebezirk eine Vorschußgebühr bereits in Ansatz gekommen ist, eine solche nicht
weiter zu berechnen. Werden Sendungen mit wirklichen Postvorschüssen in
solchen Orten des Auslandes ausgeliefert, in welchen eine Fahrpostanstalt der
Hohen vertragschließenden Theile besteht, so wird die Postvorschußgebühr nach
den Bestimmungen des Artikels 38. zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet.
Für Sendungen vom Auslande mit solchen Auslagen, welche nicht in wirklichen
Postvorschüssen, sondern in fremden Transportgebühren, Porto, Verpackungs-
und Signaturgebühren, Zollbeträgen und ähnlichen Auslagen bestehen, kommt
eine Vorschußgebühr überhaupt nicht in Ansatz.
Artikel 53.
Portobezug Das Porto für die Fahrpostsendungen (Artikel 33.) gehört zur gemein-
bei der Jahr schaftlichen Einnahme und gelangt demnach in derselben Weise zur Theilung,
post. wie solches im Artikel 43. bezüglich der Fahrpostsendungen des Wechselverkehrs
festgesetzt ist.
Artikel 54.
Geschlossener Die Hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig insoweit das
Transit. Recht ein, die Briefpostsendungen ink Verkehr mit dem Auslande über ihre
Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, als diese Berechtigung nach den
gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand.
Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transsitvergütungen ist
Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den betheiligten Postverwaltungen.
Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Verständigung
vorbehalten.
V. Schlußbestimmungen.
Artikel 55.
Ratifikation Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei
und Dauer des Wochen erfolgen.
Vertrages. Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe
ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden
Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des
nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf dieses
Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat-Post-
verträge zwischen den einzelnen Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit
in