Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche 
Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. 
Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch 
dessen Präsidium. 
Es wird allseitig eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wodurch 
der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, 
hinlänglich genau bezeichnet wird. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt 
werden. 
Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unterzeich- 
nung des Vertrages und des Schluß-Protokolls in je fünf Ausfertigungen bewirkt. 
Geschehen wie oben. 
v. Philipsborn. Stephan. Heldberg. v. Suttner. Baumann. 
v. Spitzemberg. Hofacker. Zimmer. Pilhal. 
  
(Nr. 86.)
	        
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