(Nr. 86.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich,
betreffend die geschlossenen. Posttransite. Vom 30. November 1867.
Auf Grund des Artikels 54. des unterm 23. November 1867. zu Berlin ab-
geschlossenen Postvertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem-
berg, Baden und dem Kaiserthum Oesterreich, welcher also lautet:
„Artikel 54. Die Hohen vertragschließenden Theile räumen
sich gegenseitig in so weit das Recht ein, die Briefpostsendungen im
Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit
zu führen, als diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden
Verhältnissen bereits bisher bestand.
„Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transit-
vergütungen ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen den betheiligten
Postverwaltungen.
„Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Ver-
ständigung vorbehalten.“
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten des Präsidiums des Norddeutschen
Bundes und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung die nach-
stehenden Artikel, vorbehaltlich der Ratifikation, vereinbart.
Artikel 1.
Der Norddeutsche Bund räumt der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Regierung das Recht ein, geschlossene Briefpackete nach und von
Frankreich,
Großbritannien und Irland, und dessen außereuropäischen Besitzungen,
Rußland, und
den Vereinigten Staaten von Nordamerika und deren Besitzungen
im Transit durch das Norddeutsche Postgebiet auf allen dazu geeigneten Post-
routen desselben zu versenden beziehungsweise zu empfangen.
Artikel 2.
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung räumt dem Nord-
deutschen Bunde das Recht ein, geschlossene Briefpackete nach und von
Italien,
Rußland und
dem Osmanischen Kaiserreich nebst den der Suzeränetät der hohen
Pforte unterworfenen Vasallenstaaten und Nebenländern
im Transit durch das Oesterreichische Postgebiet auf allen dazu geeigneten Post-
routen desselben zu versenden beziehungsweise zu empfangen.
Bundes-Gesetzbl. 1868. 16 Art.