Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden 
Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkom 
men, insofern bei diesem Verkehr das Gebiet des Norddeutschen Bundes 
und das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg berührt werden: 
Durchgangsverkehr.  
Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit dem Königreich 
Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden, 
sowie mit dem Kaiserthum Oesterreich wird als zum Wechselverkehr gehörig 
angesehen. 
Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben den einzel- 
nen Vertragstheilnehmern überlassen. 
Artikel 2. 
Austausch der                Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll 
Postsachen.          ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vor- 
                                  kommenden Briefpostsendungen stattfinden. 
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu- 
nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen. 
Die Hohen vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß 
den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampsschiffe 
und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen 
thunlichst gesichert werde. 
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief- 
kartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten 
sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden 
jedesmaligen Verständigung der betreffenden Postverwaltungen vorbehalten. 
Artikel 3. 
Transitrecht.          Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über 
                        das Gebiet der andern Verwaltung in geschlossenen Briefpacketen oder Briefbeu- 
teln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Das- 
selbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit 
eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor 
sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegendes Gebiet eines der 
Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben. 
Für den Transit über ein Grenzgebiet sind die Bestimmungen des 
Artikels 36. maaßgebend. 
Artikel 4. 
Aufhebung                               Die Verwaltung des Gebiets, über welches die im vorhergehenden 
der Transitge-            Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder 
bühren.                        stückweise stattfindet, hat eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die 
Vertragstheilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten 
Transit unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von 
Brief-
	        
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